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Umbenennung einer Straße 
27.08.2025

Neue Aufregung um Berliner „Mohrenstraße“

ESV-Redaktion Recht
Die Berliner „Mohrenstraße“ wurde inzwischen mit einem feierlichen Akt in „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ umbenannt. Hier ein Foto aus der Zeit vor der Umbenennungsfeier (Foto: philipk76 / stock.adobe.com).
Die „Mohrenstraße“ in Berlin-Mitte ist – nach mancher Verwirrung – schließlich doch noch am 23.08.2025 feierlich in „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ umbenannt worden. Grundlage dafür war ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom Vortag in drei Parallelverfahren.


Bereits 2021 hatte der Bezirk Mitte die Umbenennung beschlossen und stützte sich dabei auf § 5 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Mehrere Anwohner klagten jedoch dagegen und eine der Klagen wies das VG Berlin im Jahr 2023 ab. Der damaligen Entscheidung zufolge war die Umbenennung rechtmäßig.

Umbenennung auch rechtskräftig? 


Seit dem 08.07.2025 (Beschluss des OVG 1 N 59/23) ist diese Entscheidung nach einer Pressemeldung des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2025 auch rechtskräftig (mehr dazu unten). Weitere Verfahren hatte das VG vorher ruhend gestellt.

Unter Berufung auf die obige OVG-Entscheidung ordnete das Berliner Bezirksamt Mitte daher die sofortige Vollziehung der Umbenennung an, veranlasste die Eintragung im Amtsblatt für Berlin und bereitete eine feierliche Umbenennung für den 23.08.2025 vor.

Aber: Eilanträge von weiteren Anwohnern* gegen die Umbenennung der „Mohrenstraße“ vor dem VG Berlin erfolgreich  


Doch offenbar hatte mindestens ein weiterer Anwohner – dessen Verfahren bisher ruhte – vorläufigen Rechtsschutz vor dem VG Berlin beantragt. Vor der 1. Kammer des VG bekam er zunächst auch Recht. Die tragenden Gründe der Kammer: 

  • Kein besonderes öffentliches Interesse für sofortige Vollziehung: Nach Auffassung der Kammer liegt kein besonderes öffentliches Interesse für eine sofortige Vollziehung durch das Bezirksamt vor. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Umbenennung an sich gerichtlich geklärt wäre, habe die Behörde die Dringlichkeit nicht dargelegt. Es bleibe offen, warum die Umbenennung vor dem endgültigen Abschluss des Klageverfahrens vollzogen werden müsse.
  • Gedenktag kein zwingender Grund: Das Argument, dass der 23. August der „Internationale Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung“ ist, sah die Kammer nicht als zwingend an, die Umbenennung ausgerechnet an diesem Tag im Jahr 2025 durchzuführen, auch weil weitere Gedenktage für eine feierliche Umbenennung in Betracht kämen.
  • Bezirksamt hat Vorbereitungen selbst veranlasst: Ebenso wenig sah die Kammer in den umfassenden Vorbereitungen für die Umbenennung eine besondere Dringlichkeit. Denn das Bezirksamt hatte diese „sehenden Auges“ selbst veranlasst, so die Kammer.
 
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OVG Berlin-Brandenburg: Weder Willkür noch Eingriff in Grundrechte der Anwohner


Die für den 23.08.2025 geplante Feier konnte aber doch stattfinden. Der 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung* des VG Berlin aufgehoben und dies in Anlehnung an seinen Beschluss vom 08.07.2025 (siehe auch oben) im Wesentlichen wie folgt begründet:

  • Wenig Erfolgsaussichten in den Hauptsacheverfahren: Der Erfolg der noch anhängigen Klagen erschien dem Senat auch bei der vorliegenden Entscheidung sehr unwahrscheinlich.
  • Keine Willkür: Der Senat bekräftigte seine Ansicht, dass die Gerichte nur prüfen dürfen, ob die Umbenennung willkürlich war. Diese Frage verneinte der Senat auch hier.
  • Keine Grundrechtsverletzung: Schließlich sah der Senat durch die Umbenennung auch vorliegend keine Grundrechte der Anwohner verletzt.
Fazit der Redaktion: Beide Gerichte hielten die Umbenennung für rechtmäßig. Doch während das VG Berlin wegen der noch laufenden Hauptsacheverfahren – eher dogmatisch – keinen Grund für eine sofortige Vollziehung sah, entschied das OVG Berlin-Brandenburg pragmatsicher: Angesichts der geringen Erfolgsaussichten der offenen Klagen lehnte es die Eilanträge ab.


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Weitere Quellen:  

  • PM des OVG Berlin Brandenburg vom 22.08.2025 zu den Beschlüssen vom selben Tag in den Verfahren OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25*
  • PM des VG Berlin vom 22.08.2025 zum Beschluss der 1. Kammer vom 21.08.2015 – VG 1 L 682/25 *
  • PM des OVG Berlin-Brandenburg (25/25) vom 09.07.2025 zum Beschluss vom 08.07.2025 – OVG 1 N 59/23
  • PM des VG Berlin vom 06.07.2025 zum Urteil der 1. Kammer vom 06.07.2023  – VG 1 K 102/22
  • PM des Bezirksamts Mitte vom 30.07.2025 sowie vom 22.08.2025
  • Amtsblatt für Berlin Nr. 30 / 18. Juli 2025, Seite 2011
* Anmerkung der Redaktion: In seiner Meldung vom 22.08.2025 spricht das VG Berlin von einem Eilantrag mit nur einem Aktenzeichen. Das OVG Berlin-Brandenburg berichtet in seiner Mitteilung vom selben Tag aber von drei Entscheidungen des VG Berlin, die es aufgehoben hat und nennt dazu drei Aktenzeichen. Darunter fällt auch das hier thematisierte Verfahren VG 1 L 682/25. 

Im Wortlaut: § 5 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) – Benennung
(1) 1 Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. […]

(2) 1 Die Benennung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. 2 Für öffentliche Straßen ist sie in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist.


(ESV/bp)