Die Verletzung von Vertragspflichten kann Schadenersatzansprüche der Gegenseite auslösen. Zu den Schadenpositionen gehört auch der Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Wer meint, einen solchen Anspruch zu haben, sollte seinen Anwalt aber nicht zu früh einschalten, wie ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des AG München zeigt.
In dem Streitfall erwarb der Kläger am 12.07.2024 bei einer Autohändlerin – der späteren Beklagten – einen gebrauchten Toyota. Das Fahrzeug sollte 23.490,01 EUR kosten. Der Kläger zahlte 6.000 EUR per Überweisung an und der Restbetrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das die Händlerin vermittelt hatte.
Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs – am 06.09.2024 – teilte ein Angestellter der Händlerin dem per E-Mal mit, dass die Bank an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs zweifelte und einen „Rückzieher“ gemacht habe. Der Kläger solle das Auto entweder ordnungsgemäß zulassen oder zurückbringen. Zudem bat der Angestellte den Kläger um sofortige Rückmeldung. Nur wenige Stunden später beauftragte der Kläger allerdings einen Anwalt, der die Autohändlerin kontaktierte.
Am 30.09.2024 teilte die Händlerin dem Kläger mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei – der Kläger könne das Auto behalten. Dieser beanspruchte jetzt aber den Ersatz seiner ihm entstandenen Anwaltskosten von 1.583,69 EUR von der Autohändlerin. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, sodass der Kläger seinen Anspruch vor dem AG München geltend machte.
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AG München: Vorheriger Klärungsversuch des Klägers wäre geboten gewesen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das AG München sah keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und wies die Klage ab. Die tragenden Erwägungen des AG:
- Keine Ansprüche aus den §§ 280, 286 BGB: Nach Ansicht des AG befand sich die Beklagte nicht mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht in Verzug. Damit würden Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden.
- Auch Verletzung von vertraglicher Nebenpflicht nicht ersichtlich: Der klägerische Anspruch ergibt sich laut AG München auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Demnach hatte die Beklagte keine Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag über das Auto verletzt. Zwar wäre die Formulierung in der E-Mail vom 06.09.2024 aus Verbrauchersicht möglicherweise unklar formuliert. Darin sah das Gericht aber keine Nebenpflichtverletzung. Bei lebensnaher Auslegung hätte sich diese E-Mail gar nicht auf den Kaufvertrag über das Auto bezogen, sondern auf das Finanzierungsgeschäft, das die Beklagte vermittelt hatte.
- Keine Berufung auf mangelnde Deutschkenntnisse: Nach weiterer Ansicht des Gerichts kann sich der Kläger auch nicht auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse berufen. Demnach fallen nicht ausreichende Sprachkenntnisse in die jeweilige eigene Risikosphäre.
- Schadensminderungspflicht: Aber selbst dann, wenn man eine Nebenpflichtverletzung bejahen wollte, wäre keine sofortige Einschaltung eines Anwalts erforderlich gewesen, fährt das AG fort. Vielmehr hätte der Kläger zunächst selbst versuchen müssen, die Sache mit der Beklagten oder der Darlehensgeberin zu regeln. Dies leitet das Gericht aus der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB ab. Hierbei berücksichtigte es, dass der Kläger seinen Anwalt noch am 06.09.2024 schon um 14.53 Uhr kontaktiert hatte – also nur wenige Stunden nach Eingang der E-Mail vom selben Tag. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch keine Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten gewesen, führt das AG München abschließend aus.
Quelle: PM des AG München vom 27.10.2025 zum Urteil vom 08.05.2025 – 223 C 1289/25
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(ESV/bp)