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Haftung nach StVG 
01.12.2025

Kollision von Motorrad-Sozius mit fliegendem Fasan – OLG Oldenburg zur Haftungsverteilung

(ESV-Redaktion Recht).
In dem Streitfall kollidierte der Sozius eines Motorrads mit einem fliegenden Fasan und trug dabei keine Schutzkleidung (Foto: sue / stock.adobe.com).
Realisiert sich bei einer Kollision zwischen dem Sozius auf einem Motorrad und einem tieffliegenden Fasan noch die typische Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges? Oder liegt in einem solchen Fall höhere Gewalt vor, für die die Halterhaftung nicht greift? Diese Frage hat das OLG Oldenburg aktuell entschieden.


Laut Sachverhalt war der Kläger im Emsland als Sozius mit dem Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Bei der Fahrt beschleunigte der Fahrer das Fahrzeug in einer langgezogenen Linkskurve auf etwa 130 bis 40 km/h. In diesem Moment peitschte ein Fasan quer über die Landstraße und der Vogel kollidierte mit dem Helm des Klägers. Dieser verlor den Halt, stürzte auf die Straße und erlitt schwere Schürfwunden am ganzen Körper sowie Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals.

Während der Unfallfahrt trug der Kläger zwar einen Helm, aber keine Schutzkleidung. Er konnte erst etwa fünf Monate später – nach mehreren Operationen – seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

LG Osnabrück: Kollision mit Fasan war höherer Gewalt

Vor dem LG Osnabrück verklagte er dann die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzengeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR. Das LG wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab.

Das Gericht meinte, dass sich die Verletzung des Klägers nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG ereignet hätte – denn es habe sich keine Gefahr realisiert, die von dem Fahrzeug ausgeht. Die Kollision des Klägers mit dem Fasan wertete das LG als ein von außen wirkendes Ereignis, das zu dem Schaden geführt habe. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen, so das LG weiter.

Demnach hatte sich eine allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, was das LG als höhere Gewalt im Sinne von § 7 Absatz 2 StVG einordnete. Gegen die Entscheidung des LG Osnabrück erhob der Kläger Berufung vor das OLG Oldenburg.

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OLG Oldenburg: Mit der Kollision erkannte sich die typische Betriebsgefahr des Motorrads


Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg teilt die Auffassung der Vorinstanz nicht. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro zu. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Motorrad war in Bewegung:  Auch der Kläger hatte sich mit dem Motorrad fortbewegt – wenn auch als Sozius. Damit ist bekannt, dass sich die Maschine im Betrieb befindet und nur deshalb zu dem Zusammenstoß kommt, sodass der Schaden des Klägers im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG zu ersetzen ist. Hierbei ist es nach Senatsauffassung unerheblich, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen war.
  • Kollision kausal zur Fortbewegung: Als Folge der Geschwindigkeit des Motorrades von vermutlich mehr als 100 km/h hätten bei der Kollision erhebliche Kräfte gewirkt, die kausal für den Unfall und die Verletzungen des Klägers waren. Dies zeigt sich nach den weiteren Ausführungen des Senats auch daran, dass der Vogel durch den Aufprall in drei Teilen zerrissen wurde.
  • Keine höhere Gewalt: Damit, so der Senat weiter, liege keine höhere Gewalt vor, etwa wie bei einem „normalen“ Wildunfall.
  • Keine Mitverschulden: Schließlich sah der Senat auch keine Mitverschulden beim Kläger, obwohl er keine Schutzkleidung trug.  
Das Urteil des OLG Oldenburg ist rechtskräftig.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 06.11.2025 zum Urteil vom 24.09.2025 – 5 U 30/25


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Herausgeber: Volker Weigelt


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(ESV / Bernd Preiß)