Wie verteilt sich die Haftung, wenn ein Fahrzeug auf einer erkennbaren Durchfahrtsfläche zwischen zwei Parkgassen abgestellt wird und ein anderes Fahrzeug beim Rangieren dieses beschädigt? Diese Frage hat das AG München kürzlich entschieden.
In dem Streitfall parkte die Klägerin aus dem Landkreis Dachau ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Die Beklagte stieß beim Rangieren gegen das abgestellte Fahrzeug der Klägerin, wobei ein Schaden von 6.244,90 EUR entstand.
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Ohne diese Durchfahrt müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zur Straße zu kommen.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte zunächst nur 4.120,63 EUR an die Klägerin. Den Restbetrag verweigerte sie, wobei sie sich auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel berief. Demnach hat das klägerische Fahrzeug die Durchfahrt zwischen zwei Parkreihen blockiert und damit den Verkehrsfluss behindert.
Klägerin: Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
Dem widersprach die Klägerin mit folgender Begründung: Es gebe auf dem gesamten Parkplatz keine Markierungen. Wenn Parkplätze knapp seien, wäre es üblich, auch die Durchfahrten mitzubenutzen. Da eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wäre, habe sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt.
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AG München: Klägerin hat wesentliche Mitursache für den Unfall gesetzt
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das AG München sprach der Klägerin den restlichen Betrag abzüglich eines Mitverschuldens von 20 % zu. Zwar liegt die Hauptverantwortung nach Auffassung des Gerichts bei der Beklagten, weil sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren hatte, was ein grober Fahrfehler war. Allerdings hatte Klägerin dem Gericht zufolge grob verkehrsbehindernd geparkt und damit auch eine wesentliche Mitursache für den Unfall gesetzt. Die tragenden Erwägungen des AG München:
- Aber – besondere Gefährdungslage aufgrund blockierter Durchfahrt: Das Fahrzeug der Klägerin stand jedoch auf einer Fläche, die dem AG zufolge klar als Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen erkennbar war. Die eigentlichen Parkflächen wurden durch Grünstreifen mit Bordstein markiert. Aufgrund der Parkweise der Klägerin war aber eine Vorwärtsdurchfahrt zur nächsten Parkgasse nicht möglich. Deshalb mussten andere Fahrer bis zu 30 Meter rückwärts rangieren. Letztlich hatte die Klägerin aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht. Damit habe die Klägerin eine Gefährdungslage geschaffen und eine entscheidende Mit-Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt, so das Gericht hierzu.
- „Übliche Praxis“ keine Rechtfertigung: Selbst wenn manche Fahrer bei Parkplatzmangel auch Durchfahrten nutzen, begründet dies dem AG zufolge kein Recht auf ein Fehlverhalten.
Laut der PM des AG München (siehe unten) war das Urteil am 09.03.2026 noch nicht rechtskräftig.
Quelle: PM des AG München vom 09.03.2026 zum Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25
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(ESV - Bernd Preiß)