Bundesregierung will Haftung für Halter und Fahrer von E-Scootern verschärfen
Diese Haftungsprivilegierung für „Elektro-Kleinstfahrzeuge“ soll nun entfallen – und zwar durch die Einführung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG sowie der Haftung des E-Scooter-Führers aus vermutetem Verschulden nach § 18 Absatz 1 StVG.
Die Verschärfungen im Überblick
Zur Halterhaftung
Die Halterhaftung – und damit auch die Haftung der Sharing‑Anbieter – soll wie folgt erheblich ausgeweitet werden:
- Einführung der Gefährdungshaftung: Künftig haften Halter von E‑Scootern verschuldensunabhängig für Schäden, die mit ihren Fahrzeugen verursacht werden. Damit reicht es aus, dass ein Schaden durch den Scooter entsteht. Ein Fehlverhalten des Halters muss der Geschädigte nicht nachweisen. Haftungsrechtlich werden E‑Scooter also den Autos gleichgestellt.
- Stärkere Verantwortung der Sharing‑Anbieter: Weil an vielen Unfällen Mietfahrzeuge beteiligt sind, betrifft die Verschärfung vor allem Sharing-Anbieter, die auch dann als Halter einstehen müssen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Die Neuregelung soll nun verhindern, dass die Opfer leer ausgehen.
Zur Fahrerhaftung
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Mögliche Auswirkungen der Reform
Die verschärften Haftungsverhältnisse werden sich auch den betreffenden Markt auswirken. Hier einige wichtige zu erwartende Änderungen:
- Höhere Versicherungsprämien: Zunächst sind höhere Prämien für die Haftpflichtversicherungen der Anbieter zu erwarten. Diese Erhöhungen werden die Halter voraussichtlich an ihre Kunden weiterreichen.
- Anpassung der Versicherungsbedingungen: Aber auch die Änderung der Versicherungsbedingungen ist zu erwarten, etwa durch strengere Dokumentationspflichten oder höhere Selbstbehalte.
- Höheres Risiko durch falsches Abstellen: Da der Fahrer auch künftig auch für ein nur vermutetes Fehlverhalten haftet und möglicherweise regresspflichtig ist, kann es für ihn sinnvoll sein, den korrekt abgestellten Scooter zu fotografieren. Mit dem Foto könnte er sich später leichter entlasten.
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(ESV / Bernd Preiß)

