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Handy am Steuer 
04.05.2016

Unerlaubte Handynutzung als Führer eines Kraftfahrzeuges

ESV-Redaktion Recht
Auch beim Aufladen eines Mobiltelefons - Hände weg vom Handy am Steuer (Foto:escapejaja/Fotolia.com)
Wer beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein Mobiltelefon in der Hand hält, um es mit einem Ladekabel am Fahrzeug anzuschließen, verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der 2. Strafsenat des OLG Oldenburg, der auch für Bußgeldsachen zuständig ist, musste über ein alltägliches Verhalten im Straßenverkehr befinden (Beschluss vom 07.12.2015, AZ: 2 Ss OWi 290/15).

Was ist passiert?

Das Amtsgericht Oldenburg (AG) hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Kern des Vorwurfs ist die vorsätzliche verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit einem LKW die Bundsautobahn 28. Hierbei hat er wissentlich und willentlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten, um dessen Ladekabel an der Ladebuchse des Fahrzeugs anzuschließen. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene eine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg ein. Diese hatte keinen Erfolg. 

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Der Zweck von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO

Nach Auffassung der OLG-Richter hat das AG das Verhalten des Betroffenen zutreffend als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO gewürdigt. Die Richter beriefen sich dabei vor allem auf den Normzweck. Dieser soll sicherstellen, dass der Fahrzeugführer beide Hände zum Steuern des Fahrzeuges frei hat. Neben dem Gespräch im Fernsprechnetz fallen daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons und Vorbereitungshandlungen unter den Begriff des Benutzens. Von dem Verbot wären daher auch solche Tätigkeiten erfasst, die die hauptsächliche Verwendung des Gerätes vorbereiten sollen.

Im Wortlaut: § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) .....
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) ... 
(2) ..... 
(3) .....

Anschließen des Handys an die Ladedose als Benutzung?

Der 2. Strafsenat des OLG ist der Ansicht, dass das Aufladen eines Mobiltelefons den Zweck hat, dieses zum Telefonieren vorzubereiten. Nur mit einem geladenen Akku können die Hauptfunktionen eines Handys genutzt werden. Deshalb sei diese Handlung anders zu bewerten als das bloße Aufheben und Umlagern eines Handys. Denn hierbei fehle jeglicher Bezug zur Bedienung des Gerätes. Im Übrigen habe das AG auch zutreffend angenommen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.

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Weiterführende Literatur
Die Verkehrsrechts-Sammlung, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt in Berlin, bietet Ihnen Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts.

(ESV/bp)