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Verkehrsrecht 
05.07.2016

Geschwindigkeitsüberschreitung: (Ab)geblitzt

ESV-Redaktion Recht
Bei standardisierten Messverfahren ist ein Gutachten grundsätzich entbehrlich (Foto: S. Engels/Fotolia.com)
Jeder Autofahrer kennt sie, die Blitzer. Doch ist die Technik perfekt? Wie weit muss das Gericht die Messungen prüfen? Hierzu hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel einige Grundsätze aufgestellt.


Der Tatvorwurf

In dem betreffenden Fall fuhr das Fahrzeug des Betroffenen laut Messung 29 km/h. Abgezogen hat das Gericht hiervon eine Fehlertoleranz von 3 km/h. Erlaubt waren aber nur 20 km/h. Danach hätte der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h überschritten. Das Messgerät war ein Leivtec XV3. 


Kein Sachverständigengutachten bei standardisiertem Messverfahren

Entscheidend war die Frage, wann das Gericht einen Sachverständigen braucht. Der Betroffene hatte einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Das Gericht meinte, dass bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich nur die gemessene Geschwindigkeit relevant ist. Auch die Messung mit dem Leivtec-Blitzer erfolgte unter einem solchen Verfahren. Von der gemessenen Geschwindigkeit wäre daher nur noch die Fehler-Toleranz abzuziehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler wäre also kein Gutachten erforderlich.

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Entscheidung nach Aktenlage

Aufgrund der weiteren Aktenlage war das Gericht auch davon überzeugt, dass das Messgerät vorschriftsgemäß geeicht wurde. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen entnahm es aus dem Datenfeld des Lichtbildes. Dieses wurde Hauptverhandlung verlesen.  

Auch die Rüge, dass die Behörde willkürlich Messfotos genommen habe, wies das Gericht zurück. Die Verteidigung hätte auch hierfür weitere Anzeichen benennen müssen.

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(ESV/bp)