• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Dieselgate und kein Ende in Sicht 
23.12.2016

LG Düsseldorf zur Kaufpreisrückzahlung wegen Schummelsoftware im Audi A4

ESV-Redaktion Recht
Hatten Vertragshändler keine Kenntnis von der Schummelsoftware? (Foto:Jürgen Fälchle/Fotolia.com)
Zum Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Fahrzeugen des VW-Konzerns sind bereits einige Gerichtsentscheidungen zu den Käuferrechten ergangen. Obwohl das LG Düsseldorf kürzlich die Klage eines Käufers abgewiesen hat, scheint es bei den Instanzgerichten eine käuferfreundliche Wende zu geben.

Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte der klagende Käufer behauptet, sein Audi A4 Avant verfüge über eine Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunterregelt. Er war der Auffassung, dass das Fahrzeug deshalb mangelhaft sei. Nach seinem weiteren Vortrag soll Konzern-Chef Matthias Müller erklärt haben, dass der Motor nach Durchführung der Rückrufaktion „einen Leistungsverlust von 3 bis 5 km/h” haben werde. Zudem bestehe die Gefahr eines höheren Kraftstoffverbrauchs. Dieser würde nicht nur zu erhöhten Kraftfahrzeugsteuern führen, sondern könne auch Einfluss auf die Zulassung in Umweltzonen haben. Darüber hinaus, so der Kläger weiter, werde der Wiederverkaufswert seines Fahrzeugs erheblich sinken.

Kläger: Nachfrist zur Nacherfüllung unzumutbar

Der Kläger meinte auch, dass es ihm nicht zuzumutbar war, dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Er sei schließlich über die Manipulationssoftware arglistig getäuscht worden. Zudem sei unklar, wann der Rückruf erfolgen soll und welche Auswirkungen die Nacherfüllung haben werde. Auch der lange Zeitraum, in dem sein Audi nachgebessert werde, würde einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommen.

LG Düsseldorf: Rücktritt vom Kaufvertrag nur bei Nachfristsetzung

Diesen Argumenten ist das LG Düsseldorf nicht gefolgt. Nach Auffassung des Einzelrichters muss das beklagte Autohaus dem Kläger den Kaufpreis nicht zurückzahlen. Das Gericht meinte, dass es gar nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der eingesetzten Manipulationssoftware fehlerhaft ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels würde in jedem Fall eine Frist zur Nacherfüllung voraussetzen. Eine solche Frist hatte der Kläger nicht gesetzt.

Entbehrlich sei eine solche Fristsetzung nur ausnahmsweise und nur dann, wenn der Beklagte eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich habe das beklagte Autohaus aber angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Der Beklagte Händler hat dem LG Düsseldorf zufolge auch nicht arglistig gehandelt. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs habe er keine Kenntnis von der Existenz der Manipulationssoftware gehabt. Der Kaufvertrag über den Audi wurde im Jahr 2012 geschlossen.

Demgegenüber habe das beklagte Autohaus erst im September 2015 von der Manipulationssoftware in dem im Auto erfahren. Als selbständiger Vertragshändler müsse sich der Beklagte das mögliche frühere Wissen der Audi AG nicht zurechnen lassen.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand im Bereich Recht

Gerichte entscheiden uneinheitlich

Während neben dem LG Düsseldorf auch die Landgerichte Bochum und Münster bisher Klagen von Käufern gegen ihre Vertragshändler abgewiesen haben, entschieden das LG Braunschweig, das LG Krefeld, das LG München II und vor allem das Oberlandesgericht Hamm, das OLG Celle und das OLG Oldenburg bisher zu Gunsten der Käufer, wenn auch zum Teil nur in Prozesskostenhilfeverfahren.

Besondere Bedeutung: Arglist und Wissenzurechnung
  • Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Landgerichts Krefeld. Dieses Gericht geht unter anderem davon aus, dass eine Nacherfüllung entbehrlich ist. Danach soll es dem Käufer nicht zumutbar sein, sein Fahrzeug dem Täuschenden zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Daher habe der Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht. 
  • Dieser Aspekt erscheint allerdings mehr als zweifelhaft: Vertragspartner des Käufers ist in jedem Fall der Vertragshändler und nicht die Audi- oder VW AG. Wie das LG Düsseldorf oben bereits ausgeführt hat, ist kaum davon auszugehen, dass ein Händler bereits vor September 2015 von den Manipulationen wusste.
  • Zumindest aber müsste der Käufer dies beweisen.

Für Fahrzeuge, die nach September 2015 gekauft wurden, wird man angesichts der breiten Diskussion in den Medien wohl sogar davon ausgehen können, dass auch die Käufer von den Manipulationen wussten. Dann aber könnten sich die Käufer nach § 442 BGB nicht mehr auf Mängel wegen manipulierter Abgaswerte berufen.

LG München II: Illegale Abschalteinrichtung lässt Betriebserlaubnis erlöschen

Interessante Begründungen, warum die Nachfristsetzung entbehrlich sein soll, lieferte das LG München II am 15.11.2016 (AZ: 12 O 1482/16 ): 
  • Danach sind die Auswirkungen einer neuen Software, die der Euronorm 5 entspricht, auf den Alltagsgebrauch noch unklar. Das Eingehen dieses Risikos sahen die Münchner Richter für die Klägerin als offensichtlich unzumutbar an.
  • Zudem soll die illegale Abschalteinrichtung automatisch die Betriebserlaubnis erlöschen lassen, und zwar ohne gesonderten Verwaltungsakt der Zulassungsbehörde. 

Es ist allerdings fraglich, ob die Aufassung des LG München II in dieser Allgemeinheit haltbar ist. Zunächst steht fest, dass die allgemeine Betriebserlaubnis für die betroffenen Fahrzeuge erteilt worden ist. Damit wurde auch für die Käufer ein Vertrauenstatbestand geschaffen. 

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StVZO bleibt die allgemeine Betriebserlaubnis solange wirksam, bis sie ausdrücklich entzogen wird. Dies setzt also einen entsprechenden Verwaltungsakt voraus.

Automatisch erlischt die Betriebserlaubnis aber nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO. Dies setzt voraus, dass nachträglich Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Ob die Manipulationen vor oder nach Erteilung der Betriebserlaubnis vorgenommen worden sind, bleibt dem Urteil des LG München zufolge aber offen. Wurde die Schummelsoftware vom Hersteller nachträglich in die ausgelieferten Fahrzeuge eingesetzt, wäre diese Norm einschlägig. Selbst in diesem Fall wäre aber fraglich, ob dies dem Käufer und Halter überhaupt zuzurechnen wäre.  

Im Wortlaut: § 19 Absatz 2 StVZO, Sätze 1 und 2
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die ...

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Kraftfahrtbundesamt: Schummelsoftware muss innerhalb bestimmter Fristen ausgetauscht werden

Nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hingegen, soll der VW-Konzern die Betroffenen dazu auffordern, die betroffenen Software austauschen zu lassen. Unterlässt ein Halter den Austausch, will die Behörde diesem die Zulassung für sein Kfz entziehen. Zwar sind die Kfz-Zulassung und die allgemeine Betriebserlaubnis voneinander zu trennen. Dennoch geht die Behörde wohl davon aus, dass die Betriebserlaubnis für die betroffenen Fahrzeuge noch gültig ist. 

Leistungsverlust ein Mangel?

Nach Einschätzung des KBA ist allerdings davon auszugehen, dass die Fahrzeuge dabei zumindest an Leistung verlieren. Ob und inwieweit dies ein Sachmangel ist und welche Ansprüche die Kunden daraus herleiten können, wird wohl erst der Bundesgerichtshof klären.

Quelle: Pressemeldung Justiz NRW zum Urteil des LG Düsseldorf vom 23.08.2016 - AZ: 6 O 413/15
 
Weiterführende Literatur
Die Datenbank VRSdigital.de, Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Sie finden hier die relevante Rechtsprechung seit 1980. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts den themenverwandten Rechtsgebieten. Hierzu gehören unter anderem das Recht der Verkehrshaftpflicht, das KFZ-Vertragsrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsverwaltungsrecht.

(ESV/bp)