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Illegale Autorennen 
03.03.2017

LG Berlin: Erstmals Raser wegen Mordes zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt

ESV-Redaktion Recht
Kollisionen sind bei illegalen Rennen fast die Regel (Foto: benjaminnolte/Fotolia.com)
Die 35. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin hat zwei Teilnehmer eines illegalen Autorennens mit tödlichem Ausgang wegen Mordes verurteilt. Eine solche Verurteilung ist bisher einmalig. Markiert dieses Urteil eine Wende in der Rechtsprechung?


Die beiden Täter trafen sich zufällig kurz nach Mitternacht auf dem Berliner Kurfürstendamm und verabredeten spontan ein Straßenrennen. Mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen überfuhren sie mehrere rote Ampeln. An einer Kreuzung kam es schließlich zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Auch zeigte die Ampel für die beiden jungen Fahrer rot. Für den 69 Jahre alten an dem Rennen unbeteiligten Fahrer kam jede Hilfe zu spät.

Staatsanwaltschaft: Fahrer hatten niedrige Beweggründe

Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte, beide Raser wegen Mordes nach § 211 StGB zu verurteilen. Danach hatten sie den an dem Rennen unbeteiligten 69 Jahre alten Fahrer aus niedrigen Beweggründen getötet und den dessen Tod billigend in Kauf genommen.

Im Wortlaut: § 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. 

(2) Mörder ist, wer
      aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
      heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
      um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

 einen Menschen tötet.


Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

In der Vergangenheit wurden vergleichbare Fälle bisher als fahrlässige Tötung oder als Körperverletzung mit Todesfolge angesehen. Die Schwierigkeit liegt darin, dem Täter einen Tötungsvorsatz nachzuweisen. Hierbei reicht ein bedingter Vorsatz aus.

Bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Bedingter Tötungsvorsatz, auch Eventualvorsatz genannt, liegt dem BGH zufolge vor, wenn der Täter den Tod des Opfers als möglich erkennt und dennoch handelt. Das heißt, er billigt den Tod des Opfers oder findet sich damit ab, um sein Ziel zu erreichen. Der Tod des anderen kann für den Täter sogar unerwünscht sein, aber dennoch handelt er. Er nimmt also den Tod des anderen billigend in Kauf, weil sein Ziel ihm wichtiger ist. 
  • Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten wird. Gleiches gilt, wenn der Täter eine Gefahr nicht erkennt, diese aber hätte erkennen können und deshalb ein fremdes Rechtsgut verletzt.


Verteidigung: Täter wollten keinen Menschen töten

Der Aspekt, dass die Täter darauf vertraut hatten, dass alles gut gehen werde, war auch Teil der Verteidigungsstrategie. Die Angeklagten hätten einfach auf ihr fahrerisches Können vertraut und geglaubt, alles unter Kontrolle zu haben, so ein Verteidiger. Zudem sei der Vorsatz, an einem illegalen Autorennen teilzunehmen, bisher nicht mit einem Tötungsvorsatz gleichgesetzt worden.

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LG Berlin: Täter handelten mit Eventualvorsatz unter dem Einsatz gemeingefährlicher Mittel

Das LG Berlin sah dies anders. Danach geht es nicht nur um die Teilnahme an einem illegalen Rennen. Dies ist zwar ein wichtiger Aspekt, aber nur einer von mehreren. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auch folgende weitere Faktoren berücksichtigt:

  • Die Täter befuhren mit extremer Geschwindigkeit den Kurfürstendamm, auch nachts eine der belebtesten Straßen Berlins in der Nähe des KaDeWe. Im Verlauf ihres Rennens missachteten sie zahlreiche rote Ampeln. 
  • Der Gutachter konnte kurz vor der Kollision keinen Bremsversuch feststellen. Der Unfallort sah nach dem Zusammenprall wie ein „Schlachtfeld” aus. 
All dies deutet auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschenleben hin.   Entscheidend ist also, dass die Angeklagten unmittelbar vor der Kollision erneut mit sehr hoher Geschwindigkeit bei Rot und bei Dunkelheit in eine sehr belebte Kreuzung hineingefahren sind, in der auch nachts mit lebhaftem Querverkehr zu rechnen war.  

Damit haben die Angeklagten ihr Ziel, das Rennen gewinnen zu wollen und den „Kick” der hohen Geschwindigkeit über die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gestellt. Ihre Fahrzeuge haben sie dabei als „gemeingefährliche Mittel” eingesetzt, so das Gericht.

„Illegales Rennen” begründet Mittäterschaft

Der Aspekt, dass es sich dabei um ein illegales Autorennen handelte, bewog die Kammer dazu, das Verhalten des Teilnehmers, der nicht mit dem unbeteiligten Fahrzeug kollidiert war, als Mittäterschaft für die Mordtat zu werten.

Quelle: PM des LG Berlin zum Urteil vom 27.02.2017 - AZ: 535 Ks 8/16


Der weitere Verfahrensverlauf

LG Berlin verurteilt zweiten Ku’damm-Raser nun wegen versuchten Mordes
 
Der Raserunfall auf dem Berliner Ku’damm von 2016 hat erneut das LG Berlin beschäftigt. Zwar wurde einer der beiden Fahrer, die an dem damaligen illegalen Rennen beteiligt waren, rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Im Verfahren gegen den zweiten Beteiligten musste das LG Berlin nun aber zum dritten Mal entscheiden. mehr …


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