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Illegale Autorennen 
10.01.2018

Kammergericht: Illegales Rennen setzt keine Höchstgeschwindigkeiten voraus

ESV-Redaktion Recht
Es reicht aus, wenn die Fahrer ihr Beschleunigungspotenzial vergleichen (Foto: Alberich/Fotolia.com)
Dass illegale Autorennen im Straßenverkehr äußerst gefährlich sind, steht außer Frage. Doch wann liegt ein illegales Rennen vor? Hierzu hat sich das Kammergericht (KG) in Berlin nach seiner Entscheidung vom April 2017, in der es ein illegales Rennen verneinte, erneut geäußert.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts (AG) Tiergarten hatten sich die Betroffenen an einer Ampel auf der Straße des 17. Juni mit ihren jeweiligen Fahrzeugen vom Typ Audi A8 in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht. Nachdem die Ampel auf Grün sprang, fuhren beide Fahrzeuge gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen los. Hierbei hatte sich der Betroffene A mit dem neueren Modell abgesetzt.

Anschließend nahmen die Betroffenen Gas weg, um erneut und wiederum deutlich hörbar Vollgas zu geben. Hierbei befanden sie sich allerdings auf einer Linie und beschleunigten ihre Fahrzeuge auf über 90 km/h. Diese Geschwindigkeit konnte der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der die beiden Betroffenen verfolgte, von seinem Tacho ablesen und stellte fest, dass sich der Abstand zu den Betroffenen weiter erhöhte.

Bereits vorher waren die beiden Betroffenen wegen undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise aufgefallen.

AG Tiergarten: Verhalten der Betroffenen ist illegales Autorennen

Aus dem Gesamtbild des Tatgeschehens hatte die Tatrichterin der Ausgangsinstanz geschlossen, dass es den Betroffenen darum ging, das schneller beschleunigende Fahrzeug vom gleichen Typ zu ermitteln. Danach hatten die Betroffenen kompetitiv gehandelt, wobei die „Reaktion der Fahrzeuge“ gegeneinander gemessen werden sollte, so dass die Tatrichterin ein illegales Autorennen im Sinne des zur Tatzeit geltenden §§ 29 Absatz 1 StVO annahm. Gegen die Entscheidung des AG legten beide Betroffene Rechtsbeschwerde zum Kammergericht (KG) in Berlin ein.

KG: Rennen setzt keine absoluten Höchstgeschwindigkeiten voraus

Der 3. Senat des KG hat die Beschwerden nach § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG mit § 349 Absatz 2 StPO verworfen. Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende Gründe:Die Bewertung des Sachverhalts und die Einordnung des Verhaltens der Betroffenen sah das Gericht aufgrund der Gesamtumstände als ausgesprochen lebensnah an.  
  • Dabei stellte der Senat klar: Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs 1 StVO setzt nicht die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten voraus. Vielmehr wäre es ausreichend, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Fahrzeuge vergleichen.
  • Im Übrigen sei die Beweiswürdigung nur auf besonders gravierende Fehler zu überprüfen. Diese lagen dem 3. Senat zufolge ersichtlich nicht vor. Dabei betonte der Senat, dass die tatrichterlichen Schlussfolgerungen nur möglich und nicht zwingend sein müssten.

Nebenaspekt: Verwertbarkeit eines Handy-Videos

Das AG hatte dem Richterspruch des KG zufolge auch ein Handyvideo nicht prozessrechtswidrig verwertet. Schon die Verwertungsrüge sei nicht ordnungsgemäß erhoben, so der Senat. Bereits die Rechtsmittelschriften würden nicht erkennen lassen, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

Kammergericht zu illegalen Autorennen
Im Februar 2017 hatte das LG Berlin zwei Autoraser, die einen schweren Unfall verursachten, wegen Mordes verurteilt. Die Fahrer sollen dabei ein illegales Autorennen veranstaltet haben. Doch wann liegt ein solches Rennen vor? Hierzu hat sich das Kammergericht (KG) Berlin geäußert. mehr. 



Standpunkt – Assessor jur. Bernd Preiß (ESV-Redaktion Recht)
Auch wenn diese Entscheidung im Ergebnis überzeugt, steht sie im krassen Widerspruch zu einer weniger überzeugenden Entscheidung des Kammergerichts vom 06.04.2017. Dort hatte das Gericht bei einem vergleichbaren Sachverhalt gerade kein illegales Autorennen angenommen.

Durchdrehende Reifen: Imponiergehabe oder Anzeichen für Rennen?

In dem damaligen Fall wertete das KG die durchdrehenden Reifen lediglich als gegenseitiges Imponiergehabe der Fahrer. Vorliegend wertete der Senat die durchdrehenden Reifen nun doch als Indiz für ein illegales Autorennen, was durchaus lebensnah erscheint.

Zwischenstopps
  • Die Tatsache, dass die Beteiligten damals an einer roten Ampel anhielten, wertete das KG seinerzeit eher gegen ein Indiz für ein illegales Rennen, obwohl die Beteiligten ihr Kräftemessen nach dem Ampelstopp fortsetzen. Das damalige Tatgericht habe sich aber nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt, so das KG in der früheren Entscheidung.
  • Demgegenüber nahmen die Beteiligten in dem aktuelleren Fall ebenfalls Gas weg, um anschließend wieder zu beschleunigen.
  • Beide Verhaltensweisen sprechen dafür, dass die Beteiligten auch stillschweigend durchaus ihre eigenen Regeln für ein Rennen festlegen. Dies räumt der Senat auch selber ein, wenn er feststellt, dass zwischen den Fahrern nach dem ersten Beschleunigungsvorgang feststand, welches Fahrzeug des schnellere sei.
  • Solches Verhalten ist daher nicht zwingend als Indiz für ein Rennen auszuschließen, sondern kann durchaus auch ein Anzeichen für ein Rennen mit eigenen Regeln sein. Jedenfalls ist eine solche Annahme kein besonders gravierender Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung, den der Senat in der späteren Entscheidung anspricht.
Geschwindigkeit

In dem damaligen Fall sei die gefahrene Höchstgeschwindigkeit nicht hinreichend festgestellt worden, so das KG seinerzeit. Vorliegend betont der 3. Senat nun zu Recht, dass es auf die gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten nicht ankomme. Vielmehr wäre es ausreichend, wenn die betroffenen Fahrer das Beschleunigungspotential ihrer Fahrzeuge vergleichten.

Lesen Sie die Entscheidung des KG Berlin in Berlin vom 07.6.2017 - AZ: 3 Ws (B) 117-118/17 - auszugsweise in VRS Band 132/14

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(ESV/bp)