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Auffahrunfall in der Waschstraße 
08.08.2018

BGH: Betreiber von Waschanlage muss Benutzer auf Verhaltenspflichten hinweisen

ESV-Redaktion Recht
Anlagenbetreiber muss auch Hinweise zum Verhalten in der Waschstraße geben (Foto: reimax16/Fotolia.com)
Betreiber von Waschstraßen haften grundsätzlich nur bei eigenen Pflichtverletzungen. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings damit befasst, inwieweit der Betreiber für das Fehlverhalten von Benutzern einstehen muss.

In dem Streitfall ließ der Kläger seinem BMW in der Anlage der Beklagten waschen. Die Fahrzeuge wurden von einem Schleppband mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h durch die vollautomatisierte Anlage gezogen. Dabei wurden die linken Räder von der Fördereinrichtung geführt, während die rechten Räder frei über den Boden liefen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, dahinter war ein Hyundai. Noch bevor der Mercedes das Ende der Waschstraße erreicht hatte, bremste dessen Fahrer grundlos. Hierdurch löste sich dessen Fahrzeug aus dem Schleppband und blieb stehen. Das Schleppband zog den BMW und den Hyundai dahinter weiter, so dass der BMW auf den Mercedes geschoben wurde und der Hyundai auf den BMW auffuhr.

Wegen der hierdurch entstanden Beschädigung seines BMWs verlangt der Fahrer von der Beklagten Betreiberin der Waschanlage Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 Euro.

Instanzgerichte uneinig

Die Ausgangsinstanz – das Amtsgericht (AG) Wuppertal – hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Dem ist das LG Wuppertal als Berufungsinstanz nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesgerichthof (BGH) zugelassen.

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BGH: Betreiber muss über Gefahren und Verhaltensregeln informieren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Urteil des LG Wuppertal aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung das LG zurückverwiesen.

Schutzpflichten des Betreibes aus Vertrag

Dabei führte der Senat zunächst aus, dass der Waschanlagenbetreiber aus dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs eine Schutzpflicht gegenüber den Nutzern der Anlage hat. Allerdings, so der Senat weiter, könne der Betreiber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. Dieser müsse nur solche Schutzmaßnahmen treffen, die den Umständen nach erforderlich und zumutbar sind.

Hierbei müssten die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, die Intensität etwaiger Schäden sowie der Kostenaufwand für Sicherungsvorkehrungen gegeneinander abgewogen werden.

Keine Verletzung technischer oder organisatorischer Schutzpflichten

Insoweit habe die Berufungsinstanz beanstandungsfrei festgestellt, dass technische Schutzvorkehrungen, die das Auffahren beim Bremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen unüblich seien.

Auch eine ununterbrochene Überwachung der Anlage durch Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, hält der Senat wegen des damit hohen technischen oder personellen Aufwands für unverhältnismäßig und nicht zumutbar.

Hinweispflichten: Betreiber muss Benutzer vor Fehlverhalten warnen

Zu den Sicherungsmaßnahmen können den Karlsruher Richtern zufolge aber auch Hinweispflichten gehören, was sie wie folgt weiter ausführen:
  • Ist vorhersehbar zu befürchten, dass Kunden notwendige Verhaltensregeln nicht einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt, so der BGH weiter.
  • Der Betreiber einer Waschstraße habe daher die Pflicht, die Benutzer in geeigneter und ihm zumutbarer Weise auf etwaige Gefahren hinzuweisen und über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Die Frage, ob die Betreiberin diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes vor den Gefahren des Abbremsens hinreichend gewarnt hat, war nicht Gegenstand der Instanzverfahren. Dies muss das LG Wuppertal nun nachholen.

Quelle: PM des BGH vom 19.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VII ZR 251/17

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(ESV/bp)