Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
01.11.2018
OLG Frankfurt a.M. berechnet Schmerzensgeld taggenau
ESV-Redaktion Recht
Bisher waren bei der Bestimmung von Schmerzensgeld und dem sogenannten Haushaltsführungsschaden meist einschlägige Tabellen maßgebend. Dies wird sich nun wohl ändern. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung ein zeitbasiertes Schmerzensgeld mit prozentualen Tagessätzen berechnet.
In dem Streitfall kollidierte ein Motorradfahrer mit einem PKW. Hierdurch zog sich der Biker einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion sowie eine Bauchwandprellung zu. Darüber hinaus war dieser wegen einer dauerhaften Sensibilitätsstörung an der Hand über vier Monate krankgeschrieben. Auch in seinem Haushalt war er erheblich eingeschränkt. Zwar hat der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den materiellen Schaden an dem Motorrad ersetzt. Zudem zahlte der Versicherer ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Über die Höhe des Schmerzensgelds und den sogenannten Haushaltsführungsschaden haben die Parteien allerdings gestritten.
Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:
Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 31.10.2018 zum Urteil vom 18.10.2018 – AZ: 22 U 97/16
(ESV/bp)
In dem Streitfall kollidierte ein Motorradfahrer mit einem PKW. Hierdurch zog sich der Biker einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion sowie eine Bauchwandprellung zu. Darüber hinaus war dieser wegen einer dauerhaften Sensibilitätsstörung an der Hand über vier Monate krankgeschrieben. Auch in seinem Haushalt war er erheblich eingeschränkt. Zwar hat der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den materiellen Schaden an dem Motorrad ersetzt. Zudem zahlte der Versicherer ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Über die Höhe des Schmerzensgelds und den sogenannten Haushaltsführungsschaden haben die Parteien allerdings gestritten.
Landgericht Darmstadt: 10.500 Euro Schmerzensgeld angemessen
Die Ausgangsinstanz – das Landgericht Darmstadt – war der Auffassung, dass der Unfallgegner vollständig für die Unfallfolgen einstehen muss. Dabei hielten die Darmstädter Richter ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro angemessen und sprachen dem Kläger auch den von ihm geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Hiergegen wendete sich die mitbeklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit einer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.Der kostenlose Newsletter Recht – Hier geht es zur Anmeldung! | |
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OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Ohne Erfolg – im Gegenteil, das OLG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 Euro. Für den Haushaltsführungsschaden setzte die Berufungsinstanz 1.500 Euro an.Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:
Schmerzensgeld
- Zeitmoment als Hauptindikator: Gegenüber den bisherigen Tabellensätzen hielt das OLG eine Methode für angemessener, die eine taggenaue Berechnung möglich macht. Dies richtet sich den durchgeführten unterschiedlichen Behandlungsarten – wie zum Beispiel Krankenhaus oder Reha – und den Schadensfolgen.
- Auswirkungen des Zeitfaktors: Durch die größere Bedeutung des Zeitmoments kann diese Methode auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen – im Vergleich zur gegenwärtigen Tabellenmethode – deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden. Demgegenüber könnten die Schmerzensgelder bei geringen Beeinträchtigungen erheblich sinken.
- Prozentualer Tagessatz für Schmerzensgeld: Grundlage der neue Berechnungsweise ist ein prozentual ausgedrückter Tagessatz. Dieser bezieht sich auf ein jährliches durchschnittliches Bruttonationaleinkommen pro Einwohner, ermittelt vom Statistischen Bundesamt. Dieses Einkommen wird mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert. Weil Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde, spiele das persönliche Einkommen des Geschädigten keine Rolle, so das OLG weiter.
Haushaltsführungsschaden
- Auch der Haushaltsführungsschaden konnte dem OLG zufolge nicht hinreichend über die bisherigen Tabellen ermittelt werden. Diese würden auf traditionellen Unterscheidungen in Bezug auf die jeweilige Haushaltsführung basieren. Hierzu meinte das OLG, dass in modernen Haushalten weitaus mehr Maschinen eingesetzt würden als früher. Daher werde insgesamt weniger Wert auf die klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt.
- Auch die neuen Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts. Diese unterscheiden zwar auch verschiedene Haushaltszuschnitte. Sie berücksichtigten aber die praktikable Unterscheidung in Form der verfügbaren Nettoeinkommen.
- Auf dieser Grundlage kann dem Gericht zufolge dann eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Diesen Stundenaufwand multipliziert das OLG mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten. Orientierungsansatz hierfür ist zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten kann dieser Betrag angemessen – wie im Streitfall – auf 10,00 Euro pro Stunde erhöht werden, führt der Richterspruch hierzu weiter aus.
Im Wortlaut: Erläuterungen des OLG - bezogen auf den Streitfall |
Zum Schmerzensgeld: „Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.“ Zum Haushaltsführungsschaden
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Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 31.10.2018 zum Urteil vom 18.10.2018 – AZ: 22 U 97/16
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(ESV/bp)