• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden 
01.11.2018

OLG Frankfurt a.M. berechnet Schmerzensgeld taggenau

ESV-Redaktion Recht
OLG Frankfurt: Prozentualer Tagessatz für Schmerzensgeld angemessener als bisherige Tabellenwerte (Foto: Melisback/Fotolia.com)
Bisher waren bei der Bestimmung von Schmerzensgeld und dem sogenannten Haushaltsführungsschaden meist einschlägige Tabellen maßgebend. Dies wird sich nun wohl ändern. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung ein zeitbasiertes Schmerzensgeld mit  prozentualen Tagessätzen berechnet.

In dem Streitfall kollidierte ein Motorradfahrer mit einem PKW. Hierdurch zog sich der Biker einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion sowie eine Bauchwandprellung zu. Darüber hinaus war dieser wegen einer dauerhaften Sensibilitätsstörung an der Hand über vier Monate krankgeschrieben. Auch in seinem Haushalt war er erheblich eingeschränkt. Zwar hat der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den materiellen Schaden an dem Motorrad ersetzt. Zudem zahlte der Versicherer ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Über die Höhe des Schmerzensgelds und den sogenannten Haushaltsführungsschaden haben die Parteien allerdings gestritten.

Landgericht Darmstadt: 10.500 Euro Schmerzensgeld angemessen

Die Ausgangsinstanz – das Landgericht Darmstadt – war der Auffassung, dass der Unfallgegner vollständig für die Unfallfolgen einstehen muss. Dabei hielten die Darmstädter Richter ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro angemessen und sprachen dem Kläger auch den von ihm geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Hiergegen wendete sich die mitbeklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit einer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier geht es zur Anmeldung!  
Redaktionelles Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.  

OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

Ohne Erfolg – im Gegenteil, das OLG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 Euro. Für den Haushaltsführungsschaden setzte die Berufungsinstanz 1.500 Euro an.

Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:

Schmerzensgeld

  • Zeitmoment als Hauptindikator: Gegenüber den bisherigen Tabellensätzen hielt das OLG eine Methode für angemessener, die eine taggenaue Berechnung möglich macht. Dies richtet sich den durchgeführten unterschiedlichen Behandlungsarten – wie zum Beispiel Krankenhaus oder Reha – und den Schadensfolgen.
  • Auswirkungen des Zeitfaktors: Durch die größere Bedeutung des Zeitmoments kann diese Methode auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen – im Vergleich zur gegenwärtigen Tabellenmethode – deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden. Demgegenüber könnten die Schmerzensgelder bei geringen Beeinträchtigungen erheblich sinken.
  • Prozentualer Tagessatz für Schmerzensgeld: Grundlage der neue Berechnungsweise ist ein prozentual ausgedrückter Tagessatz. Dieser bezieht sich auf ein jährliches durchschnittliches Bruttonationaleinkommen pro Einwohner, ermittelt vom Statistischen Bundesamt. Dieses Einkommen wird mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert. Weil Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde, spiele das persönliche Einkommen des Geschädigten keine Rolle, so das OLG weiter. 

Haushaltsführungsschaden

  • Auch der Haushaltsführungsschaden konnte dem OLG zufolge nicht hinreichend über die bisherigen Tabellen ermittelt werden. Diese würden  auf traditionellen Unterscheidungen in Bezug auf die jeweilige Haushaltsführung basieren. Hierzu meinte das OLG, dass in modernen Haushalten weitaus mehr Maschinen eingesetzt würden als früher. Daher werde insgesamt weniger Wert auf die klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt.
  • Auch die neuen Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts. Diese unterscheiden zwar auch verschiedene Haushaltszuschnitte. Sie berücksichtigten aber die praktikable Unterscheidung in Form der verfügbaren Nettoeinkommen.
  • Auf dieser Grundlage kann dem Gericht zufolge dann eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Diesen Stundenaufwand multipliziert das OLG mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten. Orientierungsansatz hierfür ist zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten kann dieser Betrag angemessen – wie im Streitfall – auf 10,00 Euro pro Stunde erhöht werden, führt der Richterspruch hierzu weiter aus.
Die genauen Berechnungen, werden voraussichtlich dem Urteil, das in Kürze im Volltext veröffentlicht werden soll, zu entnehmen sein. Andeutungen hierzu finden sich aber schon in den gesondert dargestellten Erläuterungen, die sich auf den Streitfall beziehen. 

Im Wortlaut: Erläuterungen des OLG - bezogen auf den Streitfall 
Zum Schmerzensgeld: „Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.“

Zum Haushaltsführungsschaden 
  • „Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt üblicherweise auf Basis von Tabellenwerken, die nach der Anzahl an Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und der Art des Haushalts differenzieren. Bei der Art des Haushalts werden vier Anspruchsstufen unterschieden in Abhängigkeit zur Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt. Die vier Anspruchsstufen führen zu einem Arbeitsanfall pro Woche zwischen 25,7 und 60,5 Stunden. Für den Streitfall wäre hier die höchste Anspruchsstufe mit 60,5 Stunden pro Woche ausgewiesen worden. Die Stundensätze werden zwischen 6,0 und 10,00 € angesetzt.“
  • „Die hier vom OLG berücksichtigten Erfahrungswerte weisen dagegen ausgehend vom Nettoeinkommen einen Arbeitsanteil im Zweipersonenhaushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Als Stundensatz wurde der zum Unfallzeitpunkt geltende Mindestlohn von 8,50 €/h zugrundegelegt zzgl. eines gewissen Aufschlags wegen des gehobenen Haushaltszuschnitts.“
 
Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 31.10.2018 zum Urteil vom 18.10.2018 – AZ: 22 U 97/16

VRSdigital

Die Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) ist jeden Monat Ihre direkteste Route zu sorgfältig ausgewählter verkehrsrechtlicherRechtsprechung und relevanten Fach- und Branchennews. Recherchieren Sie systematisch in über 22.000 wichtigen Entscheidungen. Lesen Sie aktuelle Meldungen rund um das Verkehrsrecht. Neben allen verkehrsrechtlichen Standardbereichen finden Sie auch relevante Nachbarfelder, wie zum Beispiel:  
  • Verkehrshaftpflicht
  • KFZ-Vertragsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • Güterkraftverkehrsrecht
  • Speditions- und Frachtrecht
  • Luftverkehrs- und Schifffahrtsrecht

 


(ESV/bp)