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Verkehrsrecht 
29.07.2019

KG Berlin zur Beweiskraft von „Blitzerfotos“

ESV-Redaktion Recht
KG Berlin: Die BeweiswĂŒrdigung von „Blitzerfotos“ ist grundsĂ€tzlich Sache des erkennenden Tatrichters (Foto: goldencow_images/Fotolia.com)
RegelmĂ€ĂŸig werden ,,Blitzerfotos‘‘ zum Beweis der GeschwindigkeitsĂŒberschreitung herangezogen. Doch was gilt, wenn Teile des Gesichts des Fahrers verdeckt sind? Unter anderem darĂŒber hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem Beschluss entschieden, dem ein Urteil des AG Tiergarten vorausging.

Der Betroffene war bei zulĂ€ssiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 96 km/h geblitzt worden. Anschließend erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn. Diesen wollte er aber nicht gelten lassen und legte Einspruch beim AG Tiergarten ein mit dem Hauptargument: Seine Person sei auf dem ,,Blitzerfoto‘‘ nicht ausreichend erkennbar, da eine Kappe einen Teil der Stirnpartie verdeckte. Diesem Vorbringen folgten sowohl das AG Tiergarten als auch das Rechtsmittelgericht, das KG Berlin, nicht.

AG Tiergarten: Verdeckte Stirnpartie hindert Fahreridentifikation nicht

Die Ausgangsinstanz bejahte die Fahrereigenschaft unter Auswertung des Radarfotos. Dabei hindere die verdeckte Stirnpartie durch eine Kappe nicht die Annahme, dass der Betroffene den besagten PKW gefahren habe, so das Gericht. Aber es kam fĂŒr den Betroffenen noch schlimmer: Das AG Tiergarten nahm entgegen des ursprĂŒnglichen Bußgeldbescheids eine vorsĂ€tzliche GeschwindigkeitsĂŒberschreitung an.

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KG Berlin: Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen

Das Kammergericht in Berlin (KG) bestĂ€tigte die Auffassung der Ausgangsinstanz und wies das Rechtsmittel gegen dessen Urteil zurĂŒck. Dabei arbeitete die Beschwerdeinstanz folgende Prinzipien heraus:
  • Verdeckte Stirnpartie fĂŒhrt nicht generell zur Unverwertbarkeit des Fotos: Zwar sind dem Tatrichter bei der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt, wie z.B. ein unscharfes Bild oder die Abbildung nur eines geringen Teils des Gesichts. Aber auch bei verdeckter Stirnpartie kann das ,,Blitzerfoto‘‘ unter Beachtung folgender Kriterien rechtsfehlerfrei als Beweis verwertet werden: ZunĂ€chst mĂŒssen die SchĂ€rfe des Bildes und weitere Identifikationsmerkmale, wie GesichtszĂŒge, Gesichtsform, Ausformung und Verlauf der Augenbrauen, Erscheinungsbild der Mund- und Nasenpartie berĂŒcksichtigt werden. Im nĂ€chsten Schritt ist dann das Ergebnis mit dem tatsĂ€chlichen Erscheinungsbild des Betroffenen in der Hauptverhandlung abzugleichen. Diese PrĂŒfkriterien hatte das Ausgangsgericht eingehalten. Es hatte nachvollziehbar dargelegt, warum es die abgebildete Person fĂŒr den Fahrer hielt, so das KG.
  • Höhe der GeschwindigkeitsĂŒberschreitung ist Indiz fĂŒr Vorsatz: Ab Überschreitung der zulĂ€ssigen Höchstgeschwindigkeit von 40 Prozent könne regelmĂ€ĂŸig Vorsatz angenommen werden, meinte die Beschwerdeinstanz weiter. Der Fahrer hatte diesen Grenzwert sogar um 60 Prozent ĂŒberschritten.
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Keine  besondere UmstÀnde 


Die Indizwirkung kann zwar aufgehoben sein, wenn dies besondere UmstĂ€nde des Einzelfalles rechtfertigen, so das Gericht. Konkrete UmstĂ€nde, wie das Fehlen von ausreichend Abstand zwischen dem Verkehrszeichen und der Messstation oder fehlende Erkennbarkeit des aufgestellten Verkehrszeichens, lĂ€gen hier jedoch nicht vor. So war das betreffende Verkehrszeichen nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts auf beiden Seiten der Straße ausreichend sichtbar aufgestellt. Auch der Abstand von ca. 600 m war dem KG zufolge angemessen.  

Quelle: Beschluss des LG Berlin vom 18.06.2019 – AZ: 3 Ws (B) 186/19, 122 Ss 77/19

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(ESV/bp)