Elektronisches Gerät nach § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO
12.09.2019
OLG Hamm: Auch Taschenrechner am Steuer nicht erlaubt
ESV-Redaktion Recht
Handys am Steuer sind verboten. Aber gilt dieses Verbot auch für Taschenrechner? Die Gerichte sind sich in dieser Frage nicht einig, wie eine jüngere Entscheidung des OLG Hamm zeigt.
In dem betreffenden Fall hatte der Betroffene – ein Immobilienmakler – die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten. Dabei hielt er in der rechten Hand einen Taschenrechner und berechnete damit die Provision für einen Kundentermin. Hierbei wurde er fotografiert. Das Amtsgericht (AG) Lippstadt sah darin die Nutzung eines „elektronischen Geräts“ im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO, das der Kommunikation, Information oder Organisation dienen soll. Das Gericht verhängte gegen den Betroffenen deshalb eine Geldbuße von 147,50 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes.
Anfragebeschluss zum OLG Oldenburg
Aufgrund seiner abweichenden Auffassung hat der Senat des OLG Hamm beim Bußgeldsenat des OLG Oldenburg – im Rahmen eines sogenannten Anfragebeschlusses – angefragt, ob dieser weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält. Zwar wäre eine solche Anfrage nicht ausdrücklich vorgesehen, aber dennoch zulässig, so das OLG Hamm. Besteht das OLG Oldenburg also auf seiner Rechtsauffassung, wird in der Tat der BGH diese Frage klären müssen.
Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 18.6.2019 – 4 RBs 191/19
(ESV/bp)
In dem betreffenden Fall hatte der Betroffene – ein Immobilienmakler – die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten. Dabei hielt er in der rechten Hand einen Taschenrechner und berechnete damit die Provision für einen Kundentermin. Hierbei wurde er fotografiert. Das Amtsgericht (AG) Lippstadt sah darin die Nutzung eines „elektronischen Geräts“ im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO, das der Kommunikation, Information oder Organisation dienen soll. Das Gericht verhängte gegen den Betroffenen deshalb eine Geldbuße von 147,50 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes.
Betroffener: Taschenrechner dient nicht der Information
Der Betroffene wendete sich gegen das Urteil des AG Lippstadt mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Er meint, dass ein Taschenrechner nicht den Tatbestand der benannten Verbotsnorm erfüllt. Insoweit berief er sich auf eine gegenläufige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.6.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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OLG Hamm: Taschenrechner passt in Systematik der Norm
Der 4. Bußgeldsenat des OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und auf den Bußgeldsenat übertragen. Den Grund für die Zulassung sieht der Senat in der vom Betroffenen benannten Entscheidung des OLG Oldenburg. Die Auffassung der Richterkollegen aus Oldenburg teilt der Senat des OLG Hamm jedoch nicht. Die streitige Rechtsfrage, so der Bußgeldsenat des OLG Hamm, sei daher ggf. obergerichtlich im Rahmen eines Vorlageverfahrens zum Bundesgerichtshof (BGH) zu klären. Hier die gegensätzlichen Argumente der beiden Oberlandesgerichte:OLG Hamm: Taschenrechner ist Kommunikationsgerät | OLG Oldenburg: Rechner nicht mit Kommunikationsgeräten vergleichbar |
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Im Wortlaut: § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO |
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. |
Anfragebeschluss zum OLG Oldenburg
Aufgrund seiner abweichenden Auffassung hat der Senat des OLG Hamm beim Bußgeldsenat des OLG Oldenburg – im Rahmen eines sogenannten Anfragebeschlusses – angefragt, ob dieser weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält. Zwar wäre eine solche Anfrage nicht ausdrücklich vorgesehen, aber dennoch zulässig, so das OLG Hamm. Besteht das OLG Oldenburg also auf seiner Rechtsauffassung, wird in der Tat der BGH diese Frage klären müssen.
Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 18.6.2019 – 4 RBs 191/19
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