• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Erste BGH-Entscheidung zum VW-Abgasskandal 
25.05.2020

BGH bejaht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW im Dieselskandal

ESV-Redaktion Recht
BGH zum VW-Abgasskandal: Käufer erhält aufgrund der Abgasmanipulation kein vollwertiges Fahrzeug. (Foto: Jürgen Fälchle/Fotolia.com)
Hat VW den Käufer eines gebrauchten VW-Sharans, der mit einer unzulässigen Abschaltsoftware ausgestattet war, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt? Der BGH hat dies bejaht und damit die Entscheidungen der Mehrheit der Oberlandesgerichte bestätigt. Allerdings muss sich der Käufer einen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug zurückgeben will.


Nach Auffassung des BGH können Käufer von VW-Autos, die vom Dieselabgasskandal betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen VW haben. Dies hat der VI. Zivilsenat des BGH aktuell entschieden. Geklagt hatte der Käufer eines VW-Sharans, der das Fahrzeug 2014 von einem Händler erworben hatte. Beklagte war die VW-AG, die bis zuletzt die Auffassung vertrat, dass VW-Käufer keine deliktischen Ansprüche gegen den Autohersteller aus Wolfsburg haben. Diese Auffassung teilte der BGH nicht und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:


Der Anspruchsgrund

Die Karlsruher Richter leiten die Ansprüche des Käufers aus § 826 BGB her und nehmen damit auch an, dass VW die betreffenden Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Kernüberlegungen des VI. Zivilsenat des BGH hierzu:

  • Strategische Täuschung: Der Senat sah hinter der Entscheidung von VW, die Motorsteuerungssoftware so zu programmieren, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Abgasgrenzwerte über eine unzulässige Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand einhalten, eine strategische Überlegung. Diese lag im eigenen Kosten- und Gewinninteresse des Autoherstellers. 
  • Täuschung auf lange Sicht: Durch diese Strategie sollten die Kunden und das Kraftfahrtbundesamt bei siebenstelligen Stückzahlen langjährig, bewusst und gewollt getäuscht werden.
  • In Kenntnis und mit Billigung des Vorstands: Insoweit ist dem Senat zufolge auch die Annahme berechtigt, dass die benannte Strategie von dem damals verantwortlichen Leiter der Motorenentwicklung erstellt wurde. Hiervon hätten die maßgeblichen verantwortlichen VW-Vorstände auch Kenntnis gehabt und die Umsetzung zumindest gebilligt.
  • Kein vollwertiges Fahrzeug: Somit erhielten die Käufer nicht das, was sie wollten, also kein vollwertiges Fahrzeug.
  • Zurechnung zu VW über § 31 BGB: Dieses Verhalten des VW-Vorstands muss sich die Beklagte VW-AG über § 31 BGB zurechnen lassen.
  • Ansprüche auch bei Kauf als Gebrauchtwagen: Die Schadenersatzansprüche bestehen auch dann, wenn der Käufer das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft hat.
  • Kein Kauf bei VW-Händler erforderlich: Der Käufer muss das Fahrzeug auch nicht von einem VW-Vertragshändler erworben haben.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


Die Anspruchshöhe

Der Käufer muss sich jedoch Gebrauchsvorteile in Höhe von 5.873,90 Euro für die Nutzung des VW-Sharans anrechnen lassen, so die Karlsruher Richter weiter. Diesen Wert hatte die Vorinstanz – das OLG Koblenz – nach folgender Formel vorgenommen:

                                       Bruttokaufpreis (31.490 Euro)   X   gefahrene Kilometer (52.229 km)
Gebrauchsvorteil =   ------------------------------------------------------------------------------------------------------
                                           Erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (280.000 km)

Der Kläger hatte den Sharan am 10.1.2014 bei einem Händler für 31.490 Euro gekauft. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug eine Fahrleistung von 20.000 km. Der Kläger fuhr damit 52.229 km, so dass der Gesamtkilometerstand insgesamt 72.229 km betrug. Die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs schätzte die Vorinstanz nach § 287 ZPO auf 300.000 km. Abzüglich des Km-Stands zum Zeitpunkt des Kaufs betrug die erwartete Restlaufzeit des Fahrzeugs also noch 280.000 km.

Daraus errechnete die Vorinstanz dann den Gebrauchsvorteil 5.873,90 Euro. Der BGH hat diese Berechnung des OLG Koblenz nicht beanstandet. Vor allem eine zunehmende Kilometerleistung lässt den Gebrauchsvorteil also steigen und damit die Höhe des Schadenersatzanspruchs sinken.


Offene Fragen

Folgende Fragen hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung nicht beantwortet:

  • Zahlreiche Kläger haben ihr Auto erst gekauft, als der Dieselskandal schon bekannt war. Wie dies zu bewerten ist, hat der BGH nicht geklärt.
  • Einige Kläger haben nicht gegen VW, sondern gegen ihre Autohändler geklagt. Auch hierzu hat sich der BGH nicht geäußert.
  • Der Kläger hatte im vorliegenden Fall das Software-Update im Februar 2017 aufspielen lassen. Dies haben nicht alle Kläger getan. Eine rechtliche Bewertung durch den BGH ist auch hier noch offen.

Quelle: PM des BGH vom 25.5.2020 zum Urteil vom selben Tag VI ZR 252/19 – Urteil der Vorinstanz


VRSdigital

Die Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) ist jeden Monat Ihre direkteste Route zu sorgfältig ausgewählter verkehrsrechtlicher Rechtsprechung und relevanten Fach- und Branchennews.

Recherchieren Sie systematisch in über 22.000 wichtigen Entscheidungen seit 1951 – über treffgenaue Volltextsuche nach Begriff, Paragraph, Aktenzeichen oder Gericht. Lesen Sie aktuelle Meldungen rund um das Verkehrsrecht. Ergänzend haben Sie Zugriff auf zentrale Gesetze. Neben allen verkehrsrechtlichen Standardbereichen finden Sie auch relevante Nachbarfelder adäquat berücksichtigt:
  • Verkehrshaftpflicht und KFZ-Vertragsrecht
  • Verkehrsstrafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • Personenbeförderungsrecht und Sozialrecht
  • Straf- und Zivilprozessrecht sowie Verkehrsverwaltungsrecht
  • Kraftverkehrsversicherungsrecht
  • Güterkraftverkehrsrecht sowie Speditions- und Frachtrecht
  • Luftverkehrs- Schifffahrts- und Eisenbahnrecht
Lassen Sie sich überzeugen und testen Sie die Datenbank 4 Wochen kostenlos: www.VRSdigital.de
Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

Mehr zum Thema

09.12.2020
BGH zum Schadensersatz bei Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Dieselskandals
Im Mai 2020 entschied der BGH, dass VW die Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware arglistig getäuscht hat. Weitere BGH-Entscheidungen stellten klar, dass sich der Käufer bei seinen Schadenersatzansprüchen die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs anrechnen lassen muss. In dem aktuellen BGH-Verfahren ging es um Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Abgasskandals. mehr …




(ESV/bp)