BGH: Schuldspruch wegen Mordes gegen Berliner Ku'dammraser nur bei einem der Angeklagten bestätigt
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Auch die 32. Kammer hatte bei dem Fahrer, der mit dem Wagen des Dritten kollidierte, Vorsatz angenommen und die Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe und ein gemeingefährliches Mittel bejaht.
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Den Mitangeklagten hat es wegen eines mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilt. Auch für diesen Fahrer ist die Kammer von einem bedingten Tötungsvorsatz und dem Vorliegen von drei Mordmerkmalen ausgegangen.
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BGH: Schuldspruch wegen Mordes nur bei unmittelbar beteiligtem Unfallfahrer
- Angeklagter sieht Unfallhergang als möglich an: Das Berliner Gericht hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte den Unfallhergang als möglich ansah und die Gefahr für sich selbst als gering einschätzte.
- Folgen seines Verhaltens sind ihm gleichgültig: Dennoch hatte der Angeklagte erkannt, dass er das Rennen nur bei größtem Risiko für Dritte gewinnen konnte und dabei alle Bedenken zurückgestellt. Die Folgen seines bewusst hochriskanten Fahrverhaltens waren ihm somit gleichgültig.
- LG Berlin zwei Mordmerkmale zu Recht bejaht: Zwar sah der BGH-Senat bei der Herleitung des Mordmerkmals „Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln“ durch das LG noch Rechtsfehler. Dies wirken sich aber nicht aus, weil das Berliner Gericht die Mordmerkmale „Heimtücke“ sowie „Tötung aus niedrigen Beweggründen“ ohne Beanstandungen bejaht hat.
Aber – keine gemeinschaftliche Tötung
Nicht bestätigt hat der BGH allerdings die Verurteilung des Mitangeklagten. Dieser war zwar Teilnehmer an dem illegalen Rennen. Er kollidierte aber nicht mit dem Fahrzeug des unbeteiligten Dritten.
Der Senat hob das Berliner Urteil insoweit auf und verwies die Sache wieder an das LG Berlin zurück. In Bezug auf den diesen Fahrer muss nun das LG und zwar, die 29. Große Strafkammer, erneut über die Sache verhandeln.
Quelle: PM des BGH zur Entscheidung vom 18.6.2020 – 4 StR 482/19 dd
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(ESV/bp)