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Verkehrsrecht 
08.10.2020

OVG Berlin-Brandenburg: Pop-up-Radwege dürfen zunächst bleiben

ESV-Redaktion Recht
OVG Berlin-Brandenburg: Trennung von Kfz- und Radverkehr fördert die Sicherheit (Foto: Lukas Bast /stock.adobe.com)
Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg müssen die Pop-up-Radwege, die die Berliner Senatsverwaltung im Berliner Stadtgebiet eingerichtet hat, vorerst nun doch nicht entfernt werden. Damit hat das OVG einen Beschluss des VG Berlin vom 4.9.2020 gekippt.


Im Juli 2020 hatte die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie die Einrichtung von mehreren Pop-up-Radfahrstreifen angeordnet. Da Menschen während der Pandemie einen Mindestabstand von 1,5 Metern voneinander halten müssen, sei der Platz der konventionellen Radwege nicht ausreichend, so der Kerngedanke der Berliner Verwaltung.
 

VG Berlin: Begründung der Radstreifen allein mit Gefahren aus Pandemie reicht nicht aus

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag auf Beseitigung der Radfahrstreifen hatte das VG Berlin stattgegeben. Demnach hatte die Senatsverwaltung die Voraussetzungen für die Einrichtung von Pop-up-Radwegen der nicht hinreichend dargelegt. Solche Radwege dürften nur dort eingerichtet werden, wo Fragen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung oder der Verkehrsablauf auf ganz konkrete Gefahren hindeuten, meinte das VG Berlin. Bis dahin hatte die Senatsverwaltung die Anordnung der besonderen Radstreifen nur allgemein mit den Gefahren der Pandemie begründet. Gegen den Beschluss des VG Berlin wendete sich die Senatsverwaltung mit einer Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg.

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OVG Berlin-Brandenburg: Pop-up-Radstreifen machen den Radverkehr sicherer

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht mitteilt, hat die Senatsverwaltung Beschwerdeverfahren Verkehrszählungen, Unfallstatistiken und ähnliche Dokumente nachgereicht. Würden diese Unterlagen in die Bewertung mit einbezogen, wäre die angegriffene Entscheidung der Ausgangsinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, so das OVG weiter. Die weiteren Erwägungen des OVG:
 
  • Trennung von Kfz- und Radverkehr dient der Sicherheit: Nach den Unterlagen, die die Senatsverwaltung im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, liegt die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.
  • Nur minimale Verlängerung der Fahrzeiten: Demgegenüber habe sich der Antragsteller lediglich pauschal darauf berufen, dass er sich aufgrund von Staus nicht wie gewohnt das Stadtgebiet kann, und dass sich seine Fahrzeiten verlängern. Dies sah das OVG als unerheblich und als nicht schwerwiegend an – und zwar auch deshalb, weil sich etwaige Fahrtzeiten nur wenig verlängern würden.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Dieser setzt aber nur den Vollzug der Entscheidung des VG Berlin aus. Eine endgültige Entscheidung über die Beschwerde der Berliner Senatsverwaltung ist damit noch nicht ergangen. 

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 6.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 1 S 116/20

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Widersprüchliche Rechtsgutachten

Zudem haben sich zwei Rechtsgutachten zu dieser Frage widersprochen. Nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages soll die Anordnung der Berliner Verkehrsbehörde von § 45 StVO gedeckt sein. Demgegenüber stellt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Berliner Abgeordnetenhauses die Rechtmäßigkeit der Pop-up-Radwege infrage. Mehr dazu finden Sie unter anderem auch in dem folgenden Beitrag: 

VG Berlin: Pop-up-Radwege in Berlin sind rechtswidrig
Pop-up-Radwege sind provisorische Radfahrstreifen, die in Gefahren- oder Krisensituationen im Straßenverkehr schnell mehr Platz für Radfahrer schaffen und damit für mehr Sicherheit sorgen sollen. Vor allem seit Corona setzen einige Großstädte – allen voran Berlin – auf solche Radwege. Nun hat das VG Berlin diesem Konzept zumindest einen Dämpfer erteilt. mehr …

(ESV/bp)