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Geschwindigkeitsmessungen 
06.07.2021

OLG Celle: Annahme eines standardisierten Messverfahrens bei Blitzer vom Typ LEIVTEC XV3 erschüttert

ESV-Redaktion Recht
OLG Celle: Liegen Anhaltspunkte für fehlerhafte Messdaten vor, muss das Gericht die festgestellte Geschwindigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln (Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)
Bei Geschwindigkeitsverstößen geht es oft um die Frage, ob ein sognanntes standardisiertes Messverfahren ausreichend ist, um den Geschwindigkeitsverstoß sicher festzustellen. Hiermit hatte sich unter anderem schon das KG in Berlin beschäftigt. Nun musste das OLG Celle hierüber entscheiden.


In dem Streitfall sollte der Fahrer eines Kraftfahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Die Messung erfolgte mit einem Blitzgerät vom Typ LEIVTEC XV3. Die Vorinstanz – das Amtsgericht Walsrode – verhängte gegen den Fahrer ein Bußgeld von 140 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Dabei ging die Vorinstanz von der Annahme eines korrekten standardisierten  Messverfahrens aus. Hiergegen zog der betroffene Fahrer mit einer Rechtsbeschwerde vor das OLG Celle. 

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OLG Celle: Reproduzierbare Messfehler möglich

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Celle hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache dorthin zurück. Die Begründung des Senats:

  • Reproduzierbare Messfehler möglich: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig, die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständig ist, konnte bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren, bei denen zulässige Toleranzen überschritten wurden.
  • Auswirkungen der Messfehler unklar: Allerdings ist dem Abschlussbericht der PTB nach Auffassung des Senats nicht klar zu entnehmen, wann sich die Messwertabweichungen zu Ungunsten oder zu Gunsten der Betroffenen auswirken.
  • Annahme eines standardisierten Messverfahrens erschüttert: Deshalb meint der Senat, dass dieses Gerät momentan keine ausreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der Messergebnisse und für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens bietet.
„Aus dem Schneider“ ist der Betroffene deswegen aber noch nicht: Nun muss die Ausgangsinstanz im Wege eines Sachverständigengutachtens ermitteln, ob die infrage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.
 

Quelle: PM des OLG Celle vom 02.07.2021 zur Entscheidung vom 18.06.2021 – 2 Ss (Owi) 69/21

 

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