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Schärfere Sanktionen für Verkehrsverstöße 
12.10.2021

Bundesrat stimmt neuem Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr zu

ESV-Redaktion Recht
Wer auf Radwegen parkt, muss künftig ein deutlich höheres Bußgeld zahlen und bei Gefährdung anderer mit einem Punkt in Flensburg rechnen (Foto: David.Sch / stock.adobe.com)
Am 08.10.2021 hat der Deutsche Bundesrat einem Vorschlag des Bundeskabinetts zur Bußgeldnovelle für den Straßenverkehr zugestimmt. Wann die Änderungen in Kraft treten, hängt nun maßgeblich von der Bundesregierung ab.
 


Ein wesentlicher Teil der Novelle ist von härteren Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen geprägt. Zudem sollen die Änderungen die Sicherheit des Rad- und Fußgängerverkehrs erhöhen. Ein weiteres Ziel ist die Behebung der Rechtsunsicherheiten, die aufgrund der Formfehler der ursprünglichen StVO-Novellierung vom 20.4.2020 entstanden sind. Der Vollzug des damaligen Bußgeldkataloges wurde ausgesetzt, weil ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gebotene Zitiergebot vorlag. Bund und Länder nahmen deshalb eine Teilnichtigkeit der ursprünglichen Verordnung an.
 
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Die Verkehrsministerkonferenz einigte sich im April 2021 dann aber auf einen Kompromiss. Die Änderungen hatte die Bundesregierung Anfang September 2021 dem Bundesrat zugeleitet. Die neue Verordnung übernimmt nun einige Teile der ursprünglichen Änderungen und neue Regelungen kommen hinzu. Die Änderungen im Kern:
 

Höhere Sanktionen für Temposünder

An die Stelle der 2020 vorgesehenen Fahrverbote für einige Geschwindigkeitsverstöße treten höhere Verwarnungsgelder oder Geldbußen. Diese haben sich in etwa in Abhängigkeit zur Schwere des Verstoßes verdoppelt. Hier einige Beispiele:
 
  • Das Verwarnungsgeld bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften steigt von 15 Euro auf 30 Euro.
  • Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h bis 16 km/h überschreitet, muss künftig schon 70 Euro anstatt vorher 35 Euro zahlen.
  • Bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h bis 30 km/h steigt das Bußgeld von 100 Euro auf 180 Euro. Zudem kommt ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg hinzu. Überschreitet der Betroffene innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft einer entsprechenden Bußgeldentscheidung die zugelassene Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h, muss er, wie bisher, grundsätzlich mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.
  • Mit einer Geldbuße von 400 Euro – statt vorher 200 Euro – wird die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zwischen 41 km/h und 50 km/h geahndet. Zudem werden regelmäßig 2 Punkte in Flensburg und ein zweimonatiges Fahrverbot fällig.
 
Schrittgeschwindigkeit für LKWs beim Rechtsabbiegen
 
LKW-Fahrer dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren – dies sind 7 km/h bis 11 km/h. Verstöße hiergegen kosten 70 Euro.
 

Nichtbilden oder unerlaubtes Nutzen einer Rettungsgasse

Wer keine Rettungsgasse bildet oder diese unerlaubt nutzt, dem drohen Bußgelder von 200 Euro bis 320 Euro und ein Monat Fahrverbot. Zudem werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg fällig.
 

Sanktionen bei verbotswidrigem Parken und Halten

Beim rechtswidrigen Halten und Parken bewegt sich der Bußgeldrahmen zwischen 25 Euro und 110 Euro. Auch in diesem Bereich gibt es wichtige Änderungen:
 
  • So werden für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß 25 Euro (bislang 15 Euro) zu zahlen sein.
  • Wer verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parkt, muss in Zukunft 55 Euro anstatt 20 Euro zahlen.
  • Ebenso werden für das Parken und Halten in zweiter Reihe künftig 55 Euro anstatt bisher 20 Euro fällig.
 
Punkte in Flensburg bei schweren Verstößen beim Parken oder Halten
 
Bei schwereren Verstößen erhöhen sich nicht nur die Bußgelder. Vielmehr kommt der Eintrag eines Punktes in Flensburg hinzu. Dies ist etwa der Fall, wenn durch unzulässiges Parken auf dem Geh- und Radweg oder durch Parken in zweiter Reihe andere Verkehrsteilnehmer behindert/gefährdet werden oder wenn diese Verstöße eine Sachbeschädigung zur Folge haben. 
 
Weitere Sanktionen
 
Darüber hinaus sind für unberechtigtes Parken auf Behinderten-Parkplätzen Geldbußen von 55 Euro statt vorher 35 Euro vorgesehen. Und für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird künftig eine Geldbuße von 55 Euro fällig. 


Wie es weiter geht

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung darum gebeten, die Verwarnungsgrenze von 55 Euro zu erhöhen. Gleiches soll für die Gebühr für den Fahrzeughalter gelten, wenn der Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen nicht ermittelbar ist. Das Ländergremium sieht diese Maßnahmen wegen der höheren Aufwände, die bei Bußgeldstellen, Polizei und Justiz aufgrund der Novelle entstehen, als gerechtfertigt an. Die Bundesregierung entscheidet nun, wann sie sich mit dem Entschließungsantrag befasst.
 
Die neue Verordnung soll drei Wochen nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt, die die Bundesregierung organisiert, in Kraft treten.
 
Quelle: PM des Bundesrates vom 08.10.2021 – Weitere Einzelheiten, mitgeteilt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur


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(ESV/bp)