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Corona und Verkehrsrecht 
10.11.2021

AG Dortmund: Passagierraum eines Autos kein „öffentlicher Raum“ im Sinne der Corona-Regeln

ESV-Redaktion Recht
AG Dortmund: In einem PKW wäre auch die Unterschreitung eines etwaigen Mindestabstands zulässig, da dessen Einhaltung aus „baulichen Gründen“ regelmäßig nicht möglich ist (Foto: JackF / stock.adobe.com)
Einige Corona-Beschränkungen betreffen auch den Straßenverkehr, wie etwa die Einhaltung von Mindestabständen in PKWs. Umstritten ist aber, ob der Innenraum eines Autos ein „öffentlicher Raum“ im Sinne der betreffenden Corona-Schutzverordnung ist. Hierüber hat das AG Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.


In dem Streitfall wurde dem Fahrer vorgeworfen, zusammen mit seinen drei Begleitern in einem PKW gefahren zu sein, ohne dass er den Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten hat. Hierin sah die Bußgeldbehörde einen Verstoß gegen § 2 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nr. 1 der CoronaSchVO von NRW in der Fassung vom 30.10.2020, wiederum in Verbindung mit § 73 Absatz 1 a Nr. 24 sowie mit den §§ 32 und 28 Absatz 1 des IfSG vom 20.07.2020.

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AG Dortmund: Innenraum eines PKW kein öffentlicher Raum im Sinne der einschlägigen Corona-Vorschriften

Diese Auffassung der Bußgeldbehörde teilte das AG Dortmund nicht und sprach den Betroffenen frei. Die tragenden Gründe der Entscheidung:

  • Innenraum des PKW kein „öffentlicher Raum“: Vorab stellte das Gericht fest, dass die Mindestabstandsregelung nach der Corona-Schutzverordnung NRW zum Tatzeitpunkt lediglich für den „öffentlichen Raum“ gegolten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist das Innere eines PKW aber kein öffentlicher Raum im Sinne der oben genannten Vorschriften.

  • Einhaltung eines etwaigen Mindestabstands nicht möglich: Darüber hinaus, so das Gericht weiter, wäre die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig gewesen, wenn dessen Einhaltung aus „baulichen Gründen“ nicht möglich gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Gerichts zu dieser Frage waren alle Sitzplätze des Fahrzeugs bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besetzt. Selbst dann, wenn der Innenraum des PKW ein „öffentlicher Raum“ wäre, hätte der Mindestabstand also aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden können.
Abschließend weist das AG Dortmund darauf hin, dass einige Gerichte für die Corona-Regeln anderer Bundesländer ähnlich entschieden haben – so etwa das AG Salzgitter für Niedersachsen mit Urteil vom 14.12.2020. Für Baden-Württemberg verweist das Dortmunder Gericht insoweit auf einen Beschluss des AG Stuttgart vom 08.09.2020 und auf einen Beschluss des AG Reutlingen vom 09.12.2020.

Quelle: Beschluss des AG Dortmund vom 21.05.2021 – 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21


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(ESV/bp)