Unterliegen Halter von E-Scootern – wie Halter von Autos – der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG? Hierüber hat das AG Frankfurt kürzlich entschieden.
In dem Streitfall verlangte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Halters eines E-Scooters Schadenersatz. Der Grund: Das Fahrzeug des Klägers, das dieser im öffentlichen Raum abgestellt hatte, wurde durch den versicherten E-Scooter beschädigt. Der Führer des E-Scooters, der für die Beschädigung des Autos unmittelbar verantwortlich war, konnte jedoch nicht ermittelt werden.
Kläger: E-Scooter sind besonders verkehrsgefährdende Fahrzeuge
Der Kläger leitet seinen Schadenersatzanspruch aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in analoger Anwendung von § 7 StVG her. Demnach ist ein E-Scooter trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Daher wäre es unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers zu verweisen, so der Kläger weiter.
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AG Frankfurt am Main: Keine planwidrige Regelungslücke
Der Auffassung des Klägers folgte das AG Frankfurt am Main nicht. Demnach ist eine Gefährdungshaftung schon nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.
Zwar ist ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug. Als Elektro-Kleinstfahrzeug im Sinne von § 1 der VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) kann dieses aber höchstens 20 km/h schnell sein. Dies war dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV auch bekannt. Dennoch ließ er den Haftungsausschluss unverändert. Damit, so das AG weiter, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.
Quelle: PM des AG Frankfurt vom 31.03.2022 zum Urteil vom 22.04.2022 – 29 C 2811/20 (44)
| Im Wortlaut: § 7 StVG – Haftung des Halters, Schwarzfahrt – (Auszug: Absätze 1 und 3) |
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs …. eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [....]
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
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| § 8 StVG Nr. 1 – Ausnahmen (Auszug) |
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn …
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(ESV/bp)