Verkehrsrecht
24.02.2023
OLG Karlsruhe zur Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrerin
ESV-Redaktion Recht

Dass Autofahrer während ihrer Fahrt keine Blitzer-App einsetzen dürfen, ist hinreichend bekannt. Doch gilt das Verbot auch dann, wenn der Beifahrer die App mit Wissen des Fahrers laufen lässt und wenn ja, gegen wen kann dann ein Bußgeld verhängt werden? Hiermit hat sich das OLG Karlsruhe vor Kurzem befasst.
In dem Streitfall fuhr ein 64 Jahre alter Autofahrer am 31.01.2022 deutlich zu schnell durch Heidelberg. Er wusste, dass auf der Mittelkonsole das Smartphone seiner Beifahrerin mit einer „Blitzer-App“ lief. Als ihn die Polizei wegen seines auffälligen Fahrstils kontrollierte, schob er das Smartphone bewusst zur Seite.
Deswegen verhängte das AG Heidelberg mit Urteil vom 07.10.2022 – 15a OWi 570 Js 13458/22 – gegen den Fahrer eine Geldbuße von 100 EUR. Dem Urteil zufolge begeht ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Mitfahrer mit Wissen des Fahrers auf seinem Smartphone eine App laufen lässt, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnt. Gegen die Entscheidung des AG Heidelberg wendete sich der Betroffene mit einer Beschwerde an das OLG Karlsruhe.
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OLG Karlsruhe: Auch Warn-App eines Mitfahrers ist verboten, wenn der Fahrer sich diese zunutze macht
Die Beschwerde hatte vor dem 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Keine Fehler in der Beweiswürdigung der Vorinstanz: Nach Auffassung des Senats ist die Beweiswürdigung durch das AG Heidelberg nicht zu beanstanden.
- Nutzung der Warnfunktion: Außerdem meint der Senat, dass § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO nicht nur dann anzuwenden ist, wenn der Fahrer selbst eine Warn-App auf seinem Smartphone benutzt. Verboten ist auch die Nutzung einer Blitzer-App auf dem Smartphone eines Mitfahrers, wenn auch der Fahrer die Warnfunktion der App nutzt.
Damit hat der Senat die Entscheidung des AG Heidelberg bestätigt. Die OLG-Entscheidung ist rechtskräftig, weil keine weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerde vorgesehen ist.
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Im Wortlaut: § 23 Absatz 1c StVO |
(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 3Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. |
(ESV(bp)