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Teure Autowäsche 
18.07.2023

OLG München zur Beweislast bei Schäden am Auto nach Fahrt durch Autowaschanlage

ESV-Redaktion Recht
Das AG München hatte große Zweifel am Schadenshergang in der Waschanlage – hier ein Symbolbild (Foto: photoiron / Fotolia.com)
Der Betreiber einer Waschstraße haftet für Beschädigungen der Fahrzeuge seiner Kunden nur, wenn ihm der Schadenshergang zuzurechnen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Beweispflichtig hierfür ist in vollem Umfang aber der Kunde, wie ein aktuelles Urteil des AG München zeigt.


In dem Streitfall fuhr der Ehemann der Klägerin mit deren Pkw vom unstreitig in die Waschanlage der Beklagten. Bei dem Waschvorgang soll nach dem Vortrag der Klägerin ein Schaden von 2.223,25 EUR entstanden sein, den sie vor dem AG München geltend machte.
 

Klägerin: Walze der Waschanlage schlug ungebremst auf Heckklappe des Fahrzeugs

Nach dem Vortrag der Klägerin soll ein Mitarbeiter der Beklagten eine Walze, die sich auf das Fahrzeug zubewegte, mit seinen Händen bis über das Dach des Fahrzeugs angehoben haben. Nachdem das Fahrzeug sich weiterbewegte, habe der Mitarbeiter die Walze losgelassen. Anschließend soll die Walze mit einem lauten Knall und spürbaren Ruck im Fahrzeug ungebremst auf die Heckklappe des Fahrzeugs geschlagen, nach oben abgeprallt und wieder auf die Heckklappe geschlagen sein.
 
Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin waren an der Heckklappe des Pkw vor der Durchfahrt keine Schäden erkennbar, was auch der Ehemann der Klägerin im Verfahren bekräftigt hatte. Dies eröffnet nach ihrer Meinung den Anscheinsbeweis für die Schadensursache zu ihren Gunsten.  
 

Beklagte: Walze hatte keinen Kontakt mit Heckklappe

 
Demgegenüber trug die Beklagte vor, dass der Ehemann der Klägerin nach einer manuellen Vorreinigung in die Waschstraße eingefahren und dabei mindestens einen sogenannten Mitnehmer der Schleppkette überfahren haben soll. Anschließend wäre er gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Nachdem das Fahrzeug weiter in die Waschstraße eingefahren wäre, sei die Walze über die Motorhaube gegen die Frontscheibe und auf das Dach geschoben worden. Der Fahrer wurde angewiesen, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Zu diesem Zweck wäre die Walze, die sich bereits hinter dem Fahrzeug befand, angehoben worden. Zu einem Kontakt der Walze mit dem Heck des Pkw ist es nach der Einlassung der Beklagten nicht gekommen.

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AG München: Klägerin konnte Schadenshergang nicht beweisen

Das AG München konnte keine der beiden Parteivorträge als erwiesen ansehen und wies die Klage ab. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
 
  • Beide Parteivorträge nicht sehr wahrscheinlich: Der Gutachter hatte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und fundiert ausgeführt, dass beide Schilderungen nicht dem Schadensbild entsprechen würden. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin lehnte das AG München somit ab, weil auch das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit annehmen konnte, dass der Pkw der Klägerin in der Waschstraße beschädigt wurde.
  • Wahrnehmung der vorher unbeschädigten Heckklappe widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung: Auch die Behauptung, nach der die Heckklappe vorher unbeschädigt gewesen sein soll, half der Klägerin nicht weiter. Insoweit war das Gericht der Ansicht, dass auch signifikante Schadensstellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Einladen eines Einkaufs übersehen werden können. Der Grund: Sowohl Öffnen als auch das Schließen der Klappe wären nur kurze und automatisierte Vorgänge, die automatisiert und deshalb regelmäßig unbewusst ablaufen. Zudem stehe die Heckklappe während des Einladens offen und könne daher nicht eingesehen werden.
  • Eigeninteresse des Zeugen: Zudem hätte der Ehemann der Klägerin ein potenziell nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Die Klage scheiterte also, weil die Klägerin für die Entstehung des Schadens in der Waschanlage darlegungs- und beweispflichtig war. Diesen Beweis konnte sie letztlich nicht erbringen. Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Quelle: PM des AG München vom 10.07.2023 zum Urteil vom 24.08.2022 – 112 C 4716/18

 
 


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(ESV/bp)