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Fahreignung nach E-Scooter-Fahrt und Konsum von Cannabis 
25.07.2023

VG Berlin zum Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Konsum von Cannabis

ESV-Redaktion Recht
VG Berlin: Die Grenze des zulässigen Cannabiskonsums bei Autofahrern liegt bei 1,0 ng/ml THC (Foto: Animaflora PicsStock / stock.adobe.com)
Muss eine Person, die unter Einfluss von Cannabis mit einem E-Scooter fährt, auch mit dem Entzug ihres Führerscheins rechnen? Diese Frage hat das VG Berlin in einem Eilverfahren beschäftigt.


In dem Streitfall bewegte sich der Antragsteller mit einem E-Scooter im Straßenverkehr. Weil er hierbei Schlangenlinien fuhr und mehrfach Autos, die an der Straße parkten, sehr nahe kam, stoppte ihn die Polizei und entnahm ihm eine Blutprobe. Diese ergab einen THC-Wert von 4,4 ng/ml.

Gegenüber der Polizei gab er zunächst an, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und auch jeden Tag Auto zu fahren. Später wollte er dies aber nicht ernst gemeint haben.
 
Nach dem Vorfall verlangte die Fahrerlaubnisbehörde von dem Antragsteller, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Weil der Antragsteller diese Frist verstreichen ließ, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung der Führerschein. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das VG Berlin.

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VG Berlin: Zweifel an Fahreignung berechtigt

Der Eilantrag hatte vor der 11. Kammer des VG Berlin keinen Erfolg. Demnach ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, die Fahrerlaubnis entziehen. Die weiteren tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Fahruntauglichkeit anzunehmen: Beim Antragsteller ist von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, weil er das zu Recht eingeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
  • Gutachten erforderlich: Ein solches Gutachten ist auch erforderlich, um die Frage zu klären, ob der Antragsteller seinen gelegentlichen Cannabiskonsum nur einmalig nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hatte, oder ob er dies auch künftig nicht tun wird.
  • Trennungsgebot gilt auch beim Fahren mit E-Scooter: Das benannte Trennungsgebot gilt auch, wenn die betreffende Person nicht mit dem Auto, sondern mit einem erlaubnisfreien E-Scooter unterwegs ist.
  • Grenze des Cannabiskonsums bei Autofahrern ab 1,0 ng/ml THC überschritten: Die Grenze des zulässigen Cannabiskonsums ist der Kammer zufolge überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer durch Cannabis verursachten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit im Raum steht. Dies ist beim Fahren eines Autos bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml der Fall.
  • Erschwerende Umstände: Neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert berücksichtigte die Kammer erschwerend nicht nur, dass der Antragsteller vor der Kontrolle Straßenverkehr gefährdet hatte. Darüber hinaus hatte er gegenüber der Polizei einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt.
  • Ausreichende Frist für Beibringung von Gutachten: Auch die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Gutachtens sah die Kammer als ausreichend an. Demnach sind Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot schnell zu klären.
  • Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortigem Entzug des Führerscheins: Schließlich rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von schweren Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr aufgrund von Drogeneinnahmen den sofortigen Entzug des Führerscheins, so die Kammer abschließend.
Quelle: PM des VG Berlin vom 24.07.2023 zum Beschluss vom 17.07. 2023 – VG 11 L 184/23


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(ESV/bp)