Fahreignung nach E-Scooter-Fahrt und Alkoholkonsum
21.08.2023
LG Osnabrück befasst sich mit Auswirkungen der Trunkenheitsfahrt eines E-Scooter-Fahrers auf dessen Führerschein
ESV-Redaktion Recht

Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, dabei schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstößt und einen Führerschein hat, muss damit rechnen, dass sein Verhalten auch Konsequenzen für seine Fahrerlaubnis hat. So hatte das VG Berlin kürzlich entschieden, dass von der Fahruntauglichkeit eines E-Scooter-Fahrers auszugehen ist, weil dieser unter dem Einfluss von Cannabis fuhr und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte. In einem Strafverfahren vor dem LG Osnabrück ging es nun um die Trunkenheitsfahrt eines E-Scooter-Fahrers.
Der Angeklagte soll am Abend des 15. Oktober 2022 nach dem Besuch eines Fußball-Spiels zusammen mit seinem Bekannten mit einem E-Scooter unterwegs gewesen sein – und zwar mit einem Blutalkoholwert von 1,44 Promille. Nachdem der Bekannte gestürzt war, verständigte der Angeklagte einen Rettungswagen. Noch vor Ort wurde der Führerschein des Angeklagten sichergestellt.
Die Ausgangsinstanz, das AG Osnabrück, verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und verhängte ein Fahrverbot von fünf Monaten. Nach weiterer Auffassung des AG war der Angeklagte aber nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass es dessen Fahrerlaubnis nicht entzogen hatte. Demnach kann aus dem Verhalten beim Fahren eines E-Fahrzeuges, für das kein Führerschein erforderlich ist, nicht auf das Verhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz zog die Staatsanwaltschaft Osnabrück mit einer Berufung vor das LG Osnabrück und forderte dabei auch den Entzug der Fahrerlaubnis.
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LG Osnabrück: Fahreignung wieder hergestellt
Die 5. Kleine Strafkammer des LG Osnabrück wies die Berufung als unbegründet zurück. Zwar ist der Kammer zufolge die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung der Regelfall. Allerdings, so die Kammer weiter, gibt es auch Ausnahmen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln sind. Vorliegend nahm die Kammer einen solchen Ausnahmefall an, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
- Nur kurze Trunkenheitsfahrt: Der Angeklagte wollte nur eine sehr kurze Strecke von etwa 150 Metern mit dem E-Scooter fahren.
- Teilnahme an verkehrspädagogischen Seminar mit Gutachten: Sein Verhalten hatte er später nicht nur bereut und sich hierfür entschuldigt. Vielmehr ließ er der Kammer zufolge auch Taten folgen, indem er an einem verkehrspädagogischen Seminar teilnahm. In diesem Rahmen konnte er mit einem medizinischen Gutachten auch nachweisen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol konsumiert hatte.
- Fahreignung wieder hergestellt: Deshalb nahm die Kammer an, dass der Angeklagte wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist.
Sowohl die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe als auch das Fahrverbot sah die Kammer tat- und schuldangemessen an. Die Entscheidung war nach Mitteilung der Pressestelle des LG vom 18.8.2023 noch nicht rechtskräftig.
Quelle: PM des LG Osnabrück vom 18.08.2023 zur Entscheidung vom 17.08.2023 – 5 NBs 59/23
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(ESV/bp)