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Personenbeförderungsrecht 
09.11.2023

VG Berlin zum Verstoß eines Berliner Taxifahrers gegen Regelung zur Aufnahme von Fahrgästen am BER

ESV-Redaktion Recht
Aktuell können 500 Berliner Taxis eine Ladeberechtigung für den BER erhalten (Foto: Roman Babakin / stock.adobe.com)
Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dürfen Taxifahrer nur in der Gemeinde Fahrgäste aufnehmen, für die ihre Ladeberechtigung gilt. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für Berliner Taxen zur Aufnahme von Gästen am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER). Doch welche Sanktionen kommen in Betracht, wenn ein Taxifahrer hiergegen verstößt? Mit dieser Frage hat sich das VG Berlin kürzlich befasst.


In dem Streitfall besaß ein Berliner Taxiunternehmen für sechs von seinen 30 Fahrzeugen eine sogenannte Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER. Als ein Taxi ohne Ladeberechtigung am BER einen Fahrgast aufnahm, widerrief das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten diese besondere Erlaubnis für alle Fahrzeuge des Unternehmens und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen wendete sich das Berliner Taxiunternehmen mit einem Eilantrag an das VG Berlin.

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VG Berlin: Verstoß gegen Ladeberechtigung für BER rechtfertigt entsprechenden Widerruf für alle Taxen der Antragstellerin

Der Eilantrag hatte vor der 11. Kammer des VG Berlin keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist der Widerruf der besonderen Ladeberechtigung für alle Taxen der Antragstellerin nicht zu beanstanden, weil diese gegen das PBefG verstoßen hatte. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Kammer:

  • Grundsatz: Das PBefG sieht vor, dass Taxen zur Aufnahme von Fahrgästen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat.
  • Ausnahmen möglich: Zwar hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald in zulässiger Weise vereinbart, dass auch eine begrenzte Zahl von Berliner Taxen am Flughafen BER zuzulassen sind, sodass auf dieser Grundlage auch sechs Fahrzeuge der Antragstellerin – jeweils mit amtlichen Kennzeichen – unter die Ausnahmeregelung fallen.
  • Keine Berufung auf Ausnahmeregelung: Hierauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen, weil ihr Fahrer gegen die Anweisungen verstoßen hatte. Es obliege der Antragstellerin selbst, für die Einhaltung der besonderen Genehmigung zu sorgen.
  • Widerruf verhältnismäßig: Die Kammer erachtete den Widerruf auch als verhältnismäßig, weil er nur sechs Fahrzeuge der Antragstellerin betrifft und diese weiterhin von Berlin aus Fahrgäste zum Flughafen BER befördern darf.
Quelle: PM des VG Berlin vom 19.10.2023 zum Beschluss vom 12.10.2023 – VG 11 L 276/23


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Im Wortlaut: § 47 PBefG  Absatz 2 Satz 3 – Verkehr mit Taxen

(2) 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.


(ESV/bp)