LG Frankenthal zur Haftung einer Gemeinde für die Sicherheit ihrer Radwege

LG Frankenthal (Pfalz): Keine angepasste Fahrweise des Klägers an gegebene Verhältnisse
Zur Verkehrssicherungspflicht der beklagten Gemeinde
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Gemeinde trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht: Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft – also vorliegend auch die beklagte Gemeinde – muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Dies gilt auch für Baumwurzeln, die aus dem Boden ragen.
- Übliche Geschwindigkeit als Maßstab: Dabei sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg an einem normalen Radfahrer zu messen, der mit üblicher Geschwindigkeit unterwegs ist.
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Besondere Vorkehrungen: Besondere Vorkehrungen sind dann zu treffen, wenn eine Gefahr trotz aufmerksamen Verhaltens nicht erkennbar oder nicht beherrschbar ist. Wegen der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden waren hier aber keine Warnungen, etwa durch Hinweisschilder, erforderlich.
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Zur Fahrweise des Klägers
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Grundpflichten für Rennradfahrer: Ein Rennradfahrer muss aufgrund der dünnen Reifen dieser Räder bei Unebenheiten im Boden besonders umsichtig fahren.
- Wurzelschäden erkennbar: In dem Streitfall waren die Wurzelschäden nach Meinung der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar.
- Schäden an Unfallstelle nicht überraschend: Der vom Kläger befahrene Radweg zeigte auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder Wurzelschäden. Damit waren auch die Schäden an der Unfallstelle nicht überraschend.
- Keine Anpassung an gegebene Verhältnisse: Nach weiterer Auffassung der Kammer hätte ein durchschnittlich konzentrierter Radfahrer seine Fahrweise an die Hindernisse angepasst.
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Eventuell störende Lichteinflüsse unerheblich: Auch etwaige störende Licht- und Schattenspiele aufgrund von ungünstigen Sonnenständen, auf die der Kläger sich berief, sind der Kammer zufolge unerheblich. Auch hierauf müssen sich Radfahrer einstellen und noch vorsichtiger fahren, so die Kammer abschließend.
Quelle: PM des LG Frankenthal vom 29.12.2023 zum Urteil vom 31.08.2023 – 3 O 71/22LG
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(ESV/bp)