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Verkehrssicherungspflicht 
04.01.2024

LG Frankenthal zur Haftung einer Gemeinde für die Sicherheit ihrer Radwege

ESV-Redaktion Recht
LG Frankenthal (Pfalz): Die Wurzelschäden an dem Radweg waren hinreichend erkennbar und kamen für den Kläger nicht überraschend (Foto: Janice / stock.adobe.com – Symbolbild)
Kann der Fahrer eines Rennrads, der auf dem Radweg einer Gemeinde stürzt, weil der Weg aufgrund von Wurzeln beschädigt ist, Schadenersatz verlangen? Hierzu hat sich das LG Frankenthal (Pfalz) vor kurzem geäußert.


In dem Streitfall befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen Radweg im Landkreis Germersheim in Richtung Speyer und stürzte aufgrund von Wurzelschäden. Da er meinte, dass die zuständige Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war, verlangte er von dieser Schadenersatz und klagte vor dem LG Frankenthal (Pfalz).

LG Frankenthal (Pfalz): Keine angepasste Fahrweise des Klägers an gegebene Verhältnisse

Seine Klage hatte vor der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal keinen Erfolg. Demnach muss ein Radfahrer stets so fahren, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig erkennen und anhalten kann. Die wesentlichen weiteren Erwägungen der Kammer:

Zur Verkehrssicherungspflicht der beklagten Gemeinde

  • Gemeinde trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht: Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft – also vorliegend auch die beklagte Gemeinde – muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Dies gilt auch für Baumwurzeln, die aus dem Boden ragen.
  • Übliche Geschwindigkeit als Maßstab: Dabei sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg an einem normalen Radfahrer zu messen, der mit üblicher Geschwindigkeit unterwegs ist.
  • Besondere Vorkehrungen: Besondere Vorkehrungen sind dann zu treffen, wenn eine Gefahr trotz aufmerksamen Verhaltens nicht erkennbar oder nicht beherrschbar ist. Wegen der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden waren hier aber keine Warnungen, etwa durch Hinweisschilder, erforderlich.
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Zur Fahrweise des Klägers

  • Grundpflichten für Rennradfahrer: Ein Rennradfahrer muss aufgrund der dünnen Reifen dieser Räder bei Unebenheiten im Boden besonders umsichtig fahren.  
  • Wurzelschäden erkennbar: In dem Streitfall waren die Wurzelschäden nach Meinung der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar.
  • Schäden an Unfallstelle nicht überraschend: Der vom Kläger befahrene Radweg zeigte auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder Wurzelschäden. Damit waren auch die Schäden an der Unfallstelle nicht überraschend.
  • Keine Anpassung an gegebene Verhältnisse: Nach weiterer Auffassung der Kammer hätte ein durchschnittlich konzentrierter Radfahrer seine Fahrweise an die Hindernisse angepasst.
  • Eventuell störende Lichteinflüsse unerheblich: Auch etwaige störende Licht- und Schattenspiele aufgrund von ungünstigen Sonnenständen, auf die der Kläger sich berief, sind der Kammer zufolge unerheblich. Auch hierauf müssen sich Radfahrer einstellen und noch vorsichtiger fahren, so die Kammer abschließend.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Quelle: PM des LG Frankenthal vom 29.12.2023 zum Urteil vom 31.08.2023 – 3 O 71/22LG 


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(ESV/bp)