VG Neustadt an der Weinstraße zur Sicherstellung eines PkW nach Fahrt mit 120 km/h durch Innenstadt
Bei dem Vorgang erreichte er eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h – bei erlaubten 50 km/h. Zudem passierte er noch weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung und zwei Fußgängerwege mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 110 km/h. Anschließend wurde er von einer Zivilstreife kontolliert, die ihm gefolgt war. Die Polzeibeamten stellten sein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
VG Neustadt: Antragsteller hat kaum zu überbietendende Ignoranz an den Tag gelegt
Sein Eilantrag blieb erfolgslos. Nach Auffassung der Das VG Neustadt war die Sicherstellung rechtmäßig. Die wesentlichen Überlegungen des VG:
- Anzeichen für weitere Verstöße: Zum Zeitpunkt der Sicherstellung gab es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der allernächsten Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde.
- Schwerwiegende Verkehrsverstöße unmittelbar vor Sicherstellung: Für diese Annahme sprachen dem Gericht zufolge die unmittelbar vorausgegangenen und schwerwiegenden Verstöße, die durch eine äußerst rücksichtslose Fahrweise gekennzeichnet waren.
- Kaum zu überbietenden Ignoranz des Antragstellers: Dieses Verhalten des Antragstellers war nach den weiteren Ausführungen des VG von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz geprägt. Denn der Antragsteller passierte innerorts in einem Wohngebiet mit der doppelt erhöhten Geschwindigkeit mehrere Fußgängerüberwege und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer – vor allem völlig ungeschützte Fußgänger – ganz erheblich.
- Keine Einsicht in Fehlverhalten: Auch eine Einsicht in sein Fehlverhalten hatte der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nicht gezeigt. Vielmehr habe er jegliche Aussage verweigert, so das VG hierzu.
- Schon frühere Auffälligkeiten des Antragstellers: Auch weitere frühere verkehrswidrige Fahrverhaltensweisen vor dem Vorfall und deren Häufigkeit wirkten sich zum Nachteil für den Antragsteller aus. Hiermit zeige er dass er sich weder von Verkehrsregeln noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Jedenfalls hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den aktuellen Verstoß zu begehen, der der Sicherstellung seines Fahrzeuges vorausgegangen war, so das VG abschließend.
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)