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Halterhaftung nach § 7 StVG 
22.04.2025

Wenn die Gülle im Pool des Nachbarn landet

ESV-Redaktion Recht
LG Kempten: Ein Landwirt, der sich beim Ausfahren von Gülle nicht auf öffentlichen Straßen bewegt, haftet für Fremdschäden nur bei Verschulden (Foto: hjschneider / stock.adobe.com)
Wird Gülle beim Ausbringen vom Wind in den Pool des Nachbarn geweht, kommt eine Haftung des betreffenden Landwirtes in Betracht. Mit der Frage, ob dessen Haftung ein Verschulden voraussetzt oder ob die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG greift, hat sich das LG Kempten kürzlich befasst.


In dem Streitfall brachte ein Bauer mit seinem Traktorgespann Gülle aus. Dabei befuhr er eine öffentliche Straße an der Grenze zu seinem Feld. Weil an diesem Tag starker Wind herrschte, trugen einzelne Böen die Gülle auch auf das Grundstück der benachbarten Ferienhausbetreiberin. Hierbei gelangte auch ein großer Teil Gülle in den Pool der Ferienwohnung und traf auch Gartenmöbel. Darüber hinaus wurde die gesamte Hausfassade und deren Fenster mit Fäkalien verunreinigt. Die hierdurch entstandenen Schäden wollte die Betreiberin des Ferienhauses von dem Landwirt ersetzt haben.

Unter den Parteien war zunächst umstritten, ob der Landwirt die Gefahr von Windböen voraussehen konnte und ob ihn deshalb der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit treffen würde. Weil der Landwirt jegliche Zahlung verweigerte, landete die Sache schließlich vor dem LG Kempten.

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LG Kempten: Landwirt haftet verschuldensunabhängig nach § 7 Absatz 1 StVG


Das LG Kempten verurteilte den beklagten Landwirt zur Zahlung von 15.000 EUR an Reinigungskosten. Dem LG zufolge kommt es auf die Vorhersehbarkeit der Windböen nicht an. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des LG:
 
  • Gefährdungshaftung des §§ 7 Absatz 1 StVG als Anspruchsgrundlage: Nach Ansicht des LG greift die Gefährdungshaftung im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG – und zwar unabhängig vom Verschulden des Landwirts. Die benannte Norm gilt für alle Schäden, die in einem Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs als Transport- oder Fortbewegungsmittel stehen, so das LG.
  • Ausreichender Bezug des Traktors zu seiner Fortbewegungsfunktion: Diese Voraussetzung sah das LG als gegeben an. Denn der Traktor des Beklagten befuhr eine öffentliche Straße und die Gülle wurde mit einer Pumpe ausgebracht, die der Traktor angetrieben hatte. Darin sah das LG noch einen hinreichenden Bezug zur Fortbewegungsfunktion des Traktors. Hierbei, so das LG weiter, wäre es unerheblich, dass die Verschmutzung unmittelbar durch die ausgebrachte Gülle entstanden sei.
  • Traktor vorliegend keine reine Arbeitsmaschine: Eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Traktors scheidet LG zufolge nur dann aus, wenn der Traktor eine „reine“ Arbeitsmaschine gewesen wäre und nicht auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen bewegt worden wäre. Insoweit beruft sich das LG auf ein BGH-Urteil vom 21.09.2021 (VI ZR 726/20).

Zwar legte der Beklagte zunächst Berufung gegen die LG-Entscheidung ein – sein Rechstmittel nahm er aber zurück. Damit ist das Urteil des LG Kempten rechtskräftig.
 
Quelle: Zahlreiche Medienberichte zum Urteil des LG Kempten vom 23.12.2024 (12 O 1063/24) unter Berufung auf dpa


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(ESV/bp)