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Beweisverwertung 
31.05.2016

OLG Stuttgart: Kein Verwertungsverbot von Dashcam-Videos im Bußgeldverfahren

ESV-Redaktion Recht
Nicht unumstritten - der Einsatz von Dashcams im eigenen Fahrzeug (Foto: fotohansel/Fotolia.com)
Viele Autofahrer benutzen Dashcams, um die Beweisführung bei einem Unfall zu erleichtern. Gleiches gilt für den Nachweis von verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Doch taugen solche Aufzeichnungen als Beweismittel? Diese Frage hatte das OLG Stuttgart zu entscheiden.

Dashcams sind kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges, die das Geschehen während der Fahrt aufzeichnen. 

In dem betreffenden Fall hatte das Amtsgericht Reutlingen als Ausgangsinstanz gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis hat das Gericht ausschließlich aufgrund eines Videos geführt, das ein anderer Verkehrsteilnehmer ohne einen konkreten Anlass mit einer Dashcam aufgenommen hatte.

Das Amtsgericht (AG) hatte kein Beweisverwertungsverbot für die Videoaufnahmen angenommen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war erfolglos.

Nach Auffassung des OLG dürfen in einem Bußgeldverfahren grundsätzlich Videos verwertet werden, die andere Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgenommen haben. Dies hat das OLG in seiner Pressemeldung vom 18.05.2016 mitgeteilt, die sich auf ein Urteil vom 04.05.2016 Tag bezieht (AZ: 4 Ss 543/15).

Nach Auffassung der Stuttgarter Richter gilt dies zumindest für die Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier als gegeben an, weil die überfahrene Ampel bereits mindestens seit sechs Sekunden rot zeigte.  

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Die Rechtsprechung zur Verwertung von Dashcam-Videos ist allerdings vielfältig und nicht einheitlich. So meint das LG Heilbronn in seinem Urteil vom 03.02.2015  (AZ: I 3 S 19/14), dass Aufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel für den Hergang eines Unfalls verwertet werden dürfen.

Das OLG Stuttgart hingegen ließ die Frage des Datenschutzes offen. Die Stuttgarter Richter bezogen zwar § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG mit in ihre Wertung ein. Diese Norm regelt die Zulässigkeit von Vidoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen. Danach dürfen solche Räume nur in engen Grenzen mit Kameras beobachtet werden.

Allerdings leiteten die Richter daraus kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren ab. 

Für Strafverfahren besteht nach Auffassung des Amtgerichts Nienburg kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Danach ist die Verwertung ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr dazu lesen Sie im Blog der Fachzeitschrift Ping Privacy in Germany, Datenschutz und Compliance. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.

Zur Meldung des OLG Stuttgart vom 18.05.2016

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(ESV/bp)