OLG Stuttgart: Kein Verwertungsverbot von Dashcam-Videos im BuĂgeldverfahren
Dashcams sind kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges, die das Geschehen wĂ€hrend der Fahrt aufzeichnen.Â
In dem betreffenden Fall hatte das Amtsgericht Reutlingen als Ausgangsinstanz gegen den Betroffenen wegen fahrlĂ€ssiger Missachtung des Rotlichts eine GeldbuĂe von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhĂ€ngt. Den Tatnachweis hat das Gericht ausschlieĂlich aufgrund eines Videos gefĂŒhrt, das ein anderer Verkehrsteilnehmer ohne einen konkreten Anlass mit einer Dashcam aufgenommen hatte.
Das Amtsgericht (AG) hatte kein Beweisverwertungsverbot fĂŒr die Videoaufnahmen angenommen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war erfolglos.
Nach Auffassung des OLG dĂŒrfen in einem BuĂgeldverfahren grundsĂ€tzlich Videos verwertet werden, die andere Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgenommen haben. Dies hat das OLG in seiner Pressemeldung vom 18.05.2016 mitgeteilt, die sich auf ein Urteil vom 04.05.2016 Tag bezieht (AZ: 4 Ss 543/15).
Nach Auffassung der Stuttgarter Richter gilt dies zumindest fĂŒr die Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier als gegeben an, weil die ĂŒberfahrene Ampel bereits mindestens seit sechs Sekunden rot zeigte. Â
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Die Rechtsprechung zur Verwertung von Dashcam-Videos ist allerdings vielfĂ€ltig und nicht einheitlich. So meint das LG Heilbronn in seinem Urteil vom 03.02.2015  (AZ: I 3 S 19/14), dass Aufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel fĂŒr den Hergang eines Unfalls verwertet werden dĂŒrfen.
Das OLG Stuttgart hingegen lieĂ die Frage des Datenschutzes offen. Die Stuttgarter Richter bezogen zwar § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG mit in ihre Wertung ein. Diese Norm regelt die ZulĂ€ssigkeit von Vidoaufnahmen von öffentlich zugĂ€nglichen RĂ€umen. Danach dĂŒrfen solche RĂ€ume nur in engen Grenzen mit Kameras beobachtet werden.
Allerdings leiteten die Richter daraus kein Beweisverwertungsverbot fĂŒr das Straf- und BuĂgeldverfahren ab.Â
FĂŒr Strafverfahren besteht nach Auffassung des Amtgerichts Nienburg kein generelles Beweisverwertungsverbot fĂŒr Dashcam-Aufzeichnungen. Danach ist die Verwertung ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr dazu lesen Sie im Blog der Fachzeitschrift Ping Privacy in Germany, Datenschutz und Compliance. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
Zur Meldung des OLG Stuttgart vom 18.05.2016
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(ESV/bp)

