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Trunkenheit im Verkehr 
19.04.2017

BVerwG: Nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille bedarf es keiner MPU

ESV-Redaktion Recht
Keine MPU bei Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille (Foto: blende11.photo/Fotolia.com)
Darf die Fahrerlaubnisbehörde nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU fordern? Diese seit 2014 umstrittene Frage hat jüngst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei verschiedenen Verfahren entschieden.

In dem Verfahren 3 C 24.15 wurde die Klägerin vom Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 Promille nach § 316 StGB verurteilt. Gleichzeitig wurde ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Aus dieser Tatsache ergebe sich, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, so das Strafurteil. Als die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) vorzulegen.

In dem Verfahren 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hatte eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille begangen.

Beide Klagen der jeweiligen Personen auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU blieben ohne Erfolg.

Hintergrund
Vor allem in Baden-Württemberg forderten die Fahrerlaubnisbehörden seit 2014 schon ab einer BAK von 1,1 Promille eine MPU. Einer Entscheidung des VGH Baden Württemberg vom 15.01.2014 (AZ: 10 S 1748/13) zufolge muss nämlich auf jeden Fall eine MPU abgelegt werden, wenn ein Strafgericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen hat.

BVerwG: Gutachten grundsätzlich erst bei BAK von 1,6 Promille

Die Revisionen der beiden Kläger hatten Erfolg. Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse neu zu erteilen, und zwar ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch.

Die Richter aus Leipzig  sind der Auffassung, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten ist. Dies ergebe sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c  der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Weitere Voraussetzung, so der 3. Senat des BVerwG, wäre, dass keine weiteren Tatsachen hinzutreten.

Im Wortlaut: § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass (…)

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn (…)

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (...)

Nach den weiteren Ausführungen des BVerwG ist die strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kein eigenständiger Sachgrund für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der von der 1,6-Promille-Grenze losgelöst ist.

Quelle: PM des BVerwG zum vom 06.04.2017 - 3 C 24.15; 3 C 13.16

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(ESV/bp)