OLG Frankfurt zur Haftung des Radfahrers bei VerstoĂ gegen Rechtsfahrgebot
In dem betreffenden Fall fuhr der beklagte Fahrradfahrer mit etwa 10 bis 12 km/h auf einem Fahrradschutzstreifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt a.M. Allerdings fuhr er in der Gegenrichtung zu der dazugehörenden StraĂe, und zwar ohne, dass dies erlaubt war. Als ein FuĂgĂ€nger den Schutzstreifen ĂŒberqueren wollte, wurde dieser von dem Radfahrer erfasst. Hierbei zog sich der FuĂgĂ€nger unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch zu. FĂŒr diese Verletzung verlangte er von dem Radfahrer unter anderem Schmerzensgeld.
Landgericht Frankfurt: KlÀger hat Anspruch auf 5.000 Euro Schmerzensgeld
Das Landgericht (LG) Frankfurt gab dem KlĂ€ger weitgehend Recht und sprach ihm unter anderem ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Dabei ging das Ausgangsgericht von einer Haftungsquote von 90 Prozent zu Lasten des Radfahrers aus. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Radfahrer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein.ÂOLG Frankfurt: Fahrradschutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren - VerstoĂ gegen Rechtsfahrgebot
Das Oberlandesgericht musste den Fall allerdings nicht per Urteil entscheiden. In der mĂŒndlichen Verhandlung nahm der KlĂ€ger sein Rechtsmittel nĂ€mlich zurĂŒck.OLG erlĂ€sst Hinweisbeschluss
Grund hierfĂŒr ist ein Hinweisbeschluss des OLG. In diesem teilte das Gericht seine Rechtsauffassung mit. Danach verstöĂt ein Fahrradfahrer, der auf einem Fahrrad-Schutzstreifen unerlaubt in die Gegenrichtung fĂ€hrt, gegen das Rechtsfahrgebot.
Fahrrad-Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn
Fahrrad-Schutzstreifen, so die Richter aus Frankfurt weiter, sind Teile der Fahrbahn. Diese werden, anders als die sogenannten Fahrrad-Streifen, durch eine dĂŒnne, unterbrochene Linie gekennzeichnet.Â
| Fahrrad-Schutzstreifen oder Fahrradstreifen? |
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Radfahrer hat gesteigerte Sorgfaltspflicht
Der Radler habe in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und mĂŒsse besonders vorsichtig sein. Hierzu gehöre es auch, darauf zu achten, ob FuĂgĂ€nger die StraĂe ĂŒberqueren wollen. FuĂgĂ€nger hingegen mĂŒssten nicht mit Radfahrern rechnen, die verbotswidrig herannahen.
Radfahrer fuhr auch zu schnell
AuĂerdem ist der Radfahrer den Richtern aus Frankfurt zufolge zu schnell gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h hĂ€tte er auch die GefĂ€hrdung Ă€lterer Menschen ausschlieĂen mĂŒssen. Dies, so das OLG weiter, wĂ€re bei dieser Geschwindigkeit nicht möglich.
Den FuĂgĂ€nger treffe allerdings auch ein Mitverschulden von zehn Prozent. Er hatte nĂ€mlich die StraĂe â einschlieĂlich des Schutzstreifens â nicht auf dem FuĂgĂ€ngerĂŒberweg ĂŒberquert, sondern etwa sechs bis acht Meter davon entfernt.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 19.06.2017 zum Urteil vom 09.05.2017 â AZ: 4 U 233/16
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(ESV/bp)

