BVerfG stärkt Rechte Betroffener im Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

- ggf. vorhandenen Videoaufzeichnungen
- dem ggf. vorhandenen Messfilm,
- und den etwaigen Rohmessdaten in unverschlüsselter Form.
- in die sog. „Lebensakte“ des Messgeräts
- in dessen Bedienungsanleitung
- in dessen Eichschein
- den Ausbildungsnachweis des Messbeamten
Bußgeldstelle: Nicht alle Informationen gehören zur Akte
Am 24. Mai 2017 verhängte die Bußgeldstelle gegen den Betroffenen dann ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h.
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AG Hersbruck: Geschwindigkeitsmessung erfolgte in einem standardisierten Messverfahren
OLG Bamberg: Kein Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens
BVerfG: Zugang auch zu Informationen außerhalb der Akte
- Zusammenhang zwischen den begehrten Informationen und der Ordnungswidrigkeit: Die begehrten und ausreichend konkret benannten Informationen müssen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf der Ordnungswidrigkeit stehen. Darüber hinaus müssen diese für die Verteidigung relevant sein, um Verfahrensverschleppungen, Rechtsmissbrauch oder eine uferlose Ausforschung zu unterbinden.
- Sicht der Verteidigung maßgebend: Hierbei kommt es auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers an. Hierfür ist maßgeblich, ob dieser eine Information verständigerweise für die Bewertung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.
- Antragstellung schon im Bußgeldverfahren: Der Betroffene kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragt hat. Ermittelt der Betroffene daraus dann konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis, muss das Gericht darüber befinden, ob es dennoch am Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes festhält.
- Zugang auch zu Gegenständen außerhalb der Akte: In dem Verfahren des Beschwerdeführers, so die Kammer weiter, haben die Fachgerichte schon übersehen, dass aus den Grundsätzen auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen folgen kann, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, die aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind.
- Keine Erweiterung der Akte oder gerichtlichen Aufklärungspflicht: Darüber hinaus wollte der Beschwerdeführer lediglich seine Möglichkeit wahren, dass er das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens im Rahmen seiner eigenständigen Überprüfung bei Anhaltspunkten für Fehler erschüttern kann. Auf die Erweiterung des Aktenbestands oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht kam es ihm nicht an. Dies, so die Kammer abschließend, haben die Fachgerichte auch verkannt.
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(ESV/bp)