Tötungsvorsatz bei illegalen Autorennen
17.02.2023
BGH: Zweites Urteil im Prozess um Autoraser von Moers aufgehoben
ESV-Redaktion Recht

Illegale Autorennen, bei denen unbeteiligte Dritte zu Tode kommen, führen immer wieder zur Frage, ob die beteiligten Raser einen bedingten Tötungsvorsatz hatten. Nun landete eine Sache wieder vor dem BGH, die das LG Kleve schon zwei Mal verhandelt hatte. Das Ergebnis: Jetzt muss das LG Duisburg den Fall entscheiden.
In dem Fall fuhren der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte, der schon rechtskräftig wegen Teilnahme an einem verbotenen KfZ-Rennen mit Todesfolge verurteilt wurde, mit ihren hochmotorisierten PKWs nebeneinander durch das Stadtgebiet von Moers.
Auf einer auf einer fast geraden, zweispurigen Vorfahrtstraße beschleunigten sie ihre Fahrzeuge maximal. Dabei erreichte der Angeklagte, der auf der Gegenfahrspur fuhr, mit seinem 600 PS-Boliden schnell eine Geschwindigkeit von 157 km/h. Im gleichen Augenblick bog die spätere Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von einer Seitenstraße von links auf die vorfahrtsberechtigte Fahrbahn ein, die die beiden Raser befuhren. Hierbei krachte der Angeklagte trotz Vollbremsung und sofortigem Ausweichmanöver mit noch etwa 105 km/h auf das Fahrzeug der Geschädigten. Die Mutter zweier Kinder verletzte sich dabei schwer und starb später im Krankenhaus.
Das LG Kleve verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hiergegen zog der Angeklagte mit einer Revision zum BGH. Dieser hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Ausgangsinstanz zurück. Aus der Verteilung wegen Mordes wurde dann eine Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Das neue Strafmaß: Freiheitsstrafe von vier Jahren mit Fahrerlaubnissperre (Urteil vom 07.06.2021; 150 Ks – 507 Js 281/19 – 1/21).
Auf einer auf einer fast geraden, zweispurigen Vorfahrtstraße beschleunigten sie ihre Fahrzeuge maximal. Dabei erreichte der Angeklagte, der auf der Gegenfahrspur fuhr, mit seinem 600 PS-Boliden schnell eine Geschwindigkeit von 157 km/h. Im gleichen Augenblick bog die spätere Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von einer Seitenstraße von links auf die vorfahrtsberechtigte Fahrbahn ein, die die beiden Raser befuhren. Hierbei krachte der Angeklagte trotz Vollbremsung und sofortigem Ausweichmanöver mit noch etwa 105 km/h auf das Fahrzeug der Geschädigten. Die Mutter zweier Kinder verletzte sich dabei schwer und starb später im Krankenhaus.
Das LG Kleve verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hiergegen zog der Angeklagte mit einer Revision zum BGH. Dieser hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Ausgangsinstanz zurück. Aus der Verteilung wegen Mordes wurde dann eine Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Das neue Strafmaß: Freiheitsstrafe von vier Jahren mit Fahrerlaubnissperre (Urteil vom 07.06.2021; 150 Ks – 507 Js 281/19 – 1/21).
Gegen diese zweite Entscheidung des LG Kleve legten dann die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision ein. Sie sahen die aktuelle Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes durch das LG Kleve als fehlerhaft an.
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BGH: Beweiswürdigung des LG Kleve widersprüchlich
Der 4. Strafsenat des BGH hob auch das zweite Urteil des LG Kleve auf. Demnach widersprechen die Beweiserwägungen, mit denen das Gericht einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, den Überlegungen, mit denen es den bedingten Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB begründet hatte. Dies führte der Senat wie folgt aus:
- Das LG war zwar davon überzeugt, dass der ortskundige Angeklagte die objektiv hohe Gefahr, die von seinem Fahrverhalten ausging, erkannt hatte.
- Dennoch könnte der Angeklagte dem LG Kleve zufolge darauf vertraut haben, dass es nicht zu einer Kollision mit Fahrzeugen des Querverkehrs kommen werde, weil der Querverkehr sein äußerst riskantes Verhalten „grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt“ erkennen und sich darauf einstellen könnte.
Hierin sah der Senat einen Widerspruch. Nun muss sich das LG Duisburg mit dem Fall befassen und versuchen, diesen Widerspruch, den der Senat annimmt, aufzulösen, um dann neu über das Strafmaß zu befinden.
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(ESV/bp)