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Cannabis im Straßenverkehr 
08.07.2024

Bundesrat stimmt neuen Grenzwerten für Cannabis am Steuer zu

ESV-Redaktion Recht
Wer künftig mit einem Grenzwert 3,5 ng/ml THC oder höher am Steuer unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Foto: Adin / stock.daobe.com)
Seit April 2024 sind Besitz und Konsum von Cannabis teilweise legal. Nicht geregelt ist bisher aber der Grenzwert der Droge für Autofahrer. Am 05.07.2024 billigte der Deutsche Bundesrat nun die entsprechenden Anpassungen im Straßenverkehrsrecht.


Der Kern der Reform


  • THC-Grenzwert: Das geänderte StVG sieht für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit künftig einen Grenzwert im Blutserum von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen Grenzwert erreicht oder überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, so § 24a Abs. 1a StVG n.F. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 EUR geahndet werden. Die Rechtsprechung ging insoweit bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus.
  • Gleichzeitiger Konsum von Cannabis und Alkohol: Für Grenzwertüberschreitungen bei gleichzeitigem Konsum von Alkohol vor Antritt der Fahrt reicht der Bußgeldrahmen bis zu 5.000 EUR.
  • Cannabis als Arzneimittel: Bei Personen, die THC als Teil einer Medizin verschrieben bekommen und einnehmen, gelten die obigen Grenzwerte nicht. Gleiches gilt bei einer medizinischen Indikation von Cannabis, wenn gleichzeitig Alkohol konsumiert wird.
  • Bleibende Verbote: Fahranfängern in der Probezeit und jungen Fahrern unter 21 Jahren bleibt das Fahren unter THC-Einfluss generell untersagt.
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Den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC hatte eine Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Der Wert soll der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen, so die Gesetzesbegründung. Demnach kann unterhalb dieser Schwelle noch kein allgemein erhöhtes Unfallrisiko festgestellt werden.
 
Mit der Zustimmung durch den Bundesrat können die Neuregelungen nun zur Ausfertigung an den Bundespräsidenten weitergereicht werden.


Quellen:

  • PM des Bundesrates vom 05.07.2024 


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(ESV/bp)