Bundesrat stimmt neuen Grenzwerten für Cannabis am Steuer zu

Der Kern der Reform
- THC-Grenzwert: Das geänderte StVG sieht für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit künftig einen Grenzwert im Blutserum von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen Grenzwert erreicht oder überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, so § 24a Abs. 1a StVG n.F. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 EUR geahndet werden. Die Rechtsprechung ging insoweit bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus.
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Gleichzeitiger Konsum von Cannabis und Alkohol: Für Grenzwertüberschreitungen bei gleichzeitigem Konsum von Alkohol vor Antritt der Fahrt reicht der Bußgeldrahmen bis zu 5.000 EUR.
- Cannabis als Arzneimittel: Bei Personen, die THC als Teil einer Medizin verschrieben bekommen und einnehmen, gelten die obigen Grenzwerte nicht. Gleiches gilt bei einer medizinischen Indikation von Cannabis, wenn gleichzeitig Alkohol konsumiert wird.
- Bleibende Verbote: Fahranfängern in der Probezeit und jungen Fahrern unter 21 Jahren bleibt das Fahren unter THC-Einfluss generell untersagt.
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Den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC hatte eine Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Der Wert soll der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen, so die Gesetzesbegründung. Demnach kann unterhalb dieser Schwelle noch kein allgemein erhöhtes Unfallrisiko festgestellt werden.
Quellen:
- PM des Bundesrates vom 05.07.2024
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(ESV/bp)