Der Name „Mohrenstraße“ im Bezirk Berlin-Mitte erhitzt die Gemüter schon lange. Nachdem das Bezirksamt die Straße in die „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ umbenannte, hatte eine Klage hiergegen vor dem VG Berlin keinen Erfolg. Nun musste das OVG Berlin-Brandenburg über die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil entscheiden.
In dem Streitfall beschloss das Bezirksamt Berlin Mitte die Umbenennung der „Mohrenstraße“ in „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ und machte am 04.04.2021 eine entsprechende Allgemeinverfügung im Amtsblatt für Berlin bekannt. Die Umbenennung ging auf eine Initiative der Bezirksverordnetenversammlung „Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!“ zurück.
Ein Widerspruch gegen die Umbenennung blieb – ebenso wie die anschließende Klage zum VG Berlin – erfolglos (Urteil vom 06.06.2023 – VG 1 K 102/22). Weil das VG Berlin die Berufung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hatte, beantragte der Kläger die Zulassung des Rechtsmittels vor dem OVG Berlin Brandenburg.
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OVG Berlin Brandenburg: Willkürliche Verletzung der Rechte des Klägers nicht ersichtlich
Der 1. Senat des OVG Berlin Brandenburg lehnte den Zulassungsantrag ab. Der Senat hatte keine ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
- Straßenumbenennung als Allgemeinverfügung über die Benennung einer Sache: Der Senat wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, nach der Straßenumbenennungen durch Allgemeinverfügungen als öffentlich-rechtliche Regelungen über die Benennung einer Sache gelten – also hier als Regelung über die Benennung einer Straße.
- Eingeschränkte Kontrolle durch Gerichte: Solche Maßnahmen liegen dem Senat zufolge ausschließlich im öffentlichen Interesse. Bei Anfechtungsklagen von Anwohnern haben die Gerichte deswegen nur sehr stark eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten.
- Keine willkürliche Verletzung der Rechte des Klägers: Bei einer Straßenumbenennung darf das Gericht also nur prüfen, ob die Rechte des Klägers willkürlich verletzt wurden. Eine solche Verletzung hatte die Vorinstanz nach Auffassung des Senats zutreffend verneint.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg kann nicht angefochten werden.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2025 zum Beschluss vom 08.07.2025 – OVG 1 N 59/23
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Herausgegeben von: Volker Weigelt
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Im Wortlaut: § 5 BerlStrG – Benennung |
(1) 1 Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. […]
(2) 1 Die Benennung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. 2 Für öffentliche Straßen ist sie in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
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(ESV/bp)