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Kaufvertrag über Oldtimer 
29.07.2025

BGH: Note des Verkäufers zum Zustand eines Fahrzeugs ist Beschaffenheitsangabe

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt eine Person beim Online-Autokauf. Der Verkäufer hatte den Zustand seines Fahrzeugs mit einer Note bewertet (Foto: Tondone / stock.adobe.com – Symbolbild erstellt mit KI)
Der BGH hat klargestellt, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – eine Beschaffenheitsangabe vorliegt, wenn der Verkäufer beim Verkauf seines Oldtimers den Zustand seines Fahrzeugs mit einer Note bewertet.


In dem Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2020 einen MG B Roadster – Baujahr 1973 mit H-Zulassung – von dem beklagten Verkäufer.

In seiner Online-Anzeige hatte der Beklagte das Fahrzeug mit der Zustandsnote „2-3“ beschrieben. Dazu hieß es im Kaufvertrag: „siehe Gutachten – Note 2-3“. Im Weiteren sollte die Gewährleistung – mit Ausnahme von Beschaffenheitsvereinbarungen – ausgeschlossen sein.

Später verweigerte der TÜV dem Kläger die Erteilung der Plakette allerdings wegen erheblicher Mängel. Das Fahrzeug hatte vor allem Rostschäden. Unter anderem zeigten sich an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächte Bodengruppen, mehrfach durchgerostete Schweller sowie durchrostete Radhäuser hinten links und rechts.

Vorinstanzen: Zustandsnote gibt lediglich fremdes Wissen wieder

Der Käufer trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Weil der Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verweigerte, zog der Käufer ohne Erfolg vor das LG Hamburg (Urteil vom 05.09.2023 – 311 O 62/23).

Auch vor der Berufungsinstanz – dem OLG Hamburg – erging es ihm nicht besser (Urteil vom 18.10.2024 – 5 U 102/23). Demnach ist die Benotung lediglich eine Wiedergabe fremden Wissens aus dem Gutachten und keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung über den Fahrzeugzustand.  

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BGH: Zustandsnoten geben als branchenübliche Angaben klare Aussagen über den Erhaltungszustand

Der VIII. Zivilsenat des BGH folgte den Ansichten der Vorinstanzen nicht und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die tragenden Erwägungen des Senats:

Zustandsnote ist Beschaffenheitsvereinbarung

Die Vereinbarung über den Zustand des Fahrzeugs „Note 2-3“ ist sehr wohl eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Zustand. Der beklagte Verkäufer kann sich daher nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Die weiteren Ausführungen des Senats hierzu:

  • Zustandsnoten sind Grundlage für Wert und Preis: Nach den weiteren Ausführungen des Sentas haben Zustandsnoten bei Oldtimern eine erhebliche Bedeutung für den Wert und Preis. Als branchenübliche Angaben geben sie klare Aussage über den Erhaltungszustand. Das gilt ebenso bei Privatverkäufen. Auch vorliegend war die Zustandsnote nicht so zu verstehen, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, es handele sich um fremdes Wissen, für das er nicht einstehen wollte. Vielmehr war in der Zustandsnote nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand zu sehen, der einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung hat. 
  • Gutachten betreffen weit zurückliegende Zeitpunkte: Demgegenüber bezogen sich die Gutachten auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Damit ging die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand über den Inhalt der Gutachten hinaus und ist nicht als reine Mitteilung fremden Wissens zu verstehen.
  • Verkaufsanzeige bestätigt Verständnis als Beschaffenheitsangabe: Auch die Verkaufsanzeige – in der der Beklagte auf die zwölfjährige Pflege durch ihn und auf Restaurierungsmaßnahmen hinwies –  bestätigte dem Senat zufolge dieses Verständnis: Er wollte den Ist-Zustand mit der Note „2-3“ verbindlich zusichern.
  • Keine entgegenstehenden Umstände: Auch private Verkäufer wollen mit Zustandsnoten regelmäßig für einen entsprechenden Zustand einstehen, sodass auch keine entgegenstehenden Umstände im Einzelfall vorliegen.


Wie es weitergeht

Für die endgültige Entscheidung ist es aber erheblich, ob sich das Fahrzeug – entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung –  in einem mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ befand. Weil die Berufungsinstanz hierzu keine Feststellungen traf, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Quelle: PM des BGH vom 24.07.2025 zum Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24


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(ESV/bp)