Fußgängerampeln, die nicht nur das klassische Ampelmännchen, sondern auch Pärchen in unterschiedlichen Konstellationen (Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigen, sind inzwischen weit verbreitet. Nun musste das VG Hannover über eine Klage entscheiden, die sich gegen die Darstellungen gleichgeschlechtlicher Paare gerichtet hat.
In dem Streitfall störte sich der Kläger daran, dass in Hildesheim 3 von 14 neuen Ampelanlagen bei Grün gleichgeschlechtliche Ampelpärchen anstatt der üblichen Figuren zeigen. In dieser Darstellung sah er folgende verschiedene Grundrechte und Normen der StVO verletzt:
- Art. 3 GG: Zunächst meinte er, dass die Ampeln ihn in seinem Recht auf sexuellen Orientierung benachteiligen würden und sah den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 GG verletzt.
- Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG: Zudem sei sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt, weil er mit den Darstellungen konfrontiert werde. Insoweit rügte er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG.
- Art. 6 Abs. 2 GG: Darüber hinaus rügte er eine Verletzung seines Erziehungsrechts, weil auch seine Kinder mit den Abbildungen verschiedener Paar-Konstellationen konfrontiert würden. Insoweit berief er sich auf sein Erziehungsrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG.
- StVO: Schließlich liegen nach Auffassung des Klägers verschiedene Verstöße gegen Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften – insbesondere gegen die StVO – vor.
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VG Hannover: Kläger fehlt die Klagebefugnis
Die Klage hatte vor der 7. Kammer des VG Hannover keinen Erfolg. Die Kammer hat diese schon als unzulässig abgewiesen, weil sie keine Klagebefugnis erkennen konnte. Nach Auffassung der Kammer hatte der Kläger eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht plausibel dargelegt. Zu den einzelnen Begründungen des Klägers äußerte sich die Kammer wie folgt:
- Kein Verstoß gegen Art. 3 GG: Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, weil auch heterosexuelle Paare abgebildet sind.
- Kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG: Die Ampeln begründen keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten für die Betrachter, die über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehen.
- Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG: Kinder erleben die gesellschaftliche Realität auch außerhalb der Ampeln. Die Aufnahme dieser Realität in Lichtzeichenanlagen hat auch der Kläger hinzunehmen.
- Keine Verstöße gegen die StVO: Insoweit wies die Kammer darauf hin, dass deren Normen nicht „drittschützend“ sind. Das heißt, sie gewähren dem Einzelnen keine einklagbaren subjektiven Rechte.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Abschließend wies die Kammer darauf hin, dass ein weiteres Verfahren anhängig ist, das der Kläger als Ratsherr gegen den Ratsbeschluss der Stadt Hildesheim führt (AZ: 1 A 4050/23).
Quelle: PM des VG Hannover vom 23.09.2025 zum Urteil vom selben Tag – 7 A 4883/23 vom 23.09.2025
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