Ein Schneeball auf der Windschutzscheibe, eine Vollbremsung, ein Auffahrunfall auf glatter Fahrbahn – und am Ende bleibt die Auffahrende auf einem Großteil ihres eigenen Schadens sitzen. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken hat entschieden, dass weder Glätte noch das überraschende Bremsen der Vorausfahrenden den Auffahrenden entlasten. Nur der Schneeballwerfer selbst muss mitzahlen – allerdings auch nur zur Hälfte.
In seinem Urteil vom 12. Juni 2026 entschied das OLG über die Haftungsverteilung nach einem ungewöhnlichen Auffahrunfall im Winter 2023. Die Klägerin folgte mit ihrem Toyota einem Mercedes, dessen Fahrerin (Beklagte zu 2) bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert war. Auf die Windschutzscheibe des Mercedes traf ein Schneeball und zerplatzte dort. Die Fahrerin verlor kurzzeitig die Sicht, erschrak und leitete eine Vollbremsung ein. Wegen der Glätte kam sie aber nicht sofort zum Stehen. Die Klägerin bremste ebenfalls, rutschte einige Sekunden und fuhr schließlich auf den Mercedes auf.
Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz von der Mercedes-Fahrerin und deren Versicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer (Beklagter zu 3) als Gesamtschuldnern. Das LG Saarbrücken gab der Klage erstinstanzlich teilweise statt. Beide Seiten legten Berufung ein: die Klägerin, weil sie mehr von der Versichertenseite wollte, der Werfer, weil er seine Anwesenheit am Unfallort weiterhin bestritt.
Anscheinsbeweis gegen Auffahrende trotz Glätte und starkem Bremsen nicht erschüttert
Bei Auffahrunfällen hat in der Regel Schuld, wer auffährt. So zumindest die Vermutung nach dem Anscheinsbeweis – einer Beweiserleichterung zugunsten der vorausfahrenden Person, die typischerweise auf einen zu geringen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) zulasten des*der Auffahrenden schließen lässt. Wer diesen Anschein widerlegen will, muss beweisen, dass ein atypischer Kausalverlauf vorgelegen hat.
Genau das versuchte die Klägerin und scheiterte damit vor dem OLG. Weder die glatte Fahrbahn noch die Vollbremsung der Mercedes-Fahrerin reichten als atypischer Umstand aus. Zur Glätte stellte der Senat klar: Wer sich auf die Straße begibt, muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Geschwindigkeit sowie seinen Abstand entsprechend anpassen. Anders läge es nur, wenn die Glätte plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten wäre, was nach eigenen Angaben der Klägerin nicht der Fall war. Auch dass die Vorausfahrende scharf bremste, ändert nichts daran, dass Kraftfahrer*innen grundsätzlich auch mit einem plötzlichen, scharfen Bremsen vorausfahrender Autos rechnen müssen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn dies ohne zwingenden Grund passiert.
Starkes Bremsen nur bei zu geringem Abstand schuldhaft – Beweislast trifft Auffahrende
Die Straßenverkehrsordnung verbietet zwar scharfes Abbremsen ohne zwingenden Grund (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO), das OLG betonte jedoch, dass ein solches Bremsmanöver nur dann als Pflichtverstoß zählt, wenn die hintere Person so dicht auffährt, dass dadurch ernsthaft die Gefahr eines Auffahrunfalls droht. Wer ausreichend Abstand hält, muss also auch grundloses scharfes Bremsen der vorderen Person hinnehmen.
Und hier lag das Problem für die Klägerin: Wie groß ihr Abstand zum Mercedes im Moment der Vollbremsung tatsächlich war, ließ sich im Nachhinein nicht mehr klären. Dass es später zur Kollision kam, beweist für sich genommen noch nicht, dass schon beim Einleiten des Bremsvorgangs eine echte Gefahr bestand, denn ebenso gut kann die Klägerin schlicht zu spät oder zu schwach reagiert haben. Zudem fuhr die beklagte Mercedes-Fahrerin im Zeitpunkt des Unfalls nach ihrer Aussage maximal 30 km/h, bevor sie zur Vollbremsung ansetzte, während der Toyota vor dem Aufprall noch mehrere Sekunden über die Fahrbahn rutschte – beides Tatsachen, die eher für einen ausreichenden Abstand zwischen den Fahrzeugen sprechen. Die verbleibende Unklarheit ging zulasten der Klägerin, der es letztlich nicht gelang, den behaupteten Pflichtverstoß der Gegenseite zu beweisen.
Schreckreaktion auf den Schneeballwurf nicht vorwerfbar
Auch den Vorwurf, die beklagte Fahrerin habe gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) verstoßen, ließ das OLG – wie schon zuvor das LG – nicht gelten. Wer in einer plötzlichen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zum Nachdenken hat und aus verständlichem Schreck heraus objektiv falsch reagiert, handelt nicht schuldhaft. Der Schneeball war ohne jede Vorwarnung auf der Scheibe zerplatzt und hatte der Fahrerin für einen Moment die Sicht genommen. Selbst wenn ein bloßes Betätigen des Scheibenwischers die „richtige“ Reaktion gewesen wäre, könne man der erschrockenen Fahrerin die Vollbremsung nicht als Fehler anlasten.
Damit ist am Ende nur auf die einfache Betriebsgefahr des Mercedes abzustellen, welche bei Auffahrunfällen erfahrungsgemäß vollständig hinter das Verschulden des Auffahrenden zurücktritt. Ansprüche der Klägerin gegen die Mercedes-Fahrerin und deren Versicherung bestanden also nicht. Weil die Beklagtenseite selbst keine eigene Berufung eingelegt hatte, blieb es trotzdem bei der erstinstanzlichen, für die Klägerin günstigeren Verurteilung durch das Landgericht.
Schneeballwerfer haftet nach § 823 Abs. 1 BGB – aber nur zur Hälfte
Anders verhielt es sich bei dem Schneeballwerfer. Dass er dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, stellte das OLG nochmals klar: „Der Drittbeklagte hat durch den Schneeballwurf auf das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug eine gefährliche Lage geschaffen. Dass die Zweitbeklagte infolge des Schneeballwurfs […] auf das Beklagtenfahrzeug auffahren könnte, liegt nicht außerhalb aller Erfahrung. Damit besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und dem eingetretenen Schaden.“ – und zwar unabhängig davon, dass der Mann seine Anwesenheit am Unfallort bis zuletzt bestritt. Die übereinstimmenden Angaben der beiden Fahrerinnen reichten dem Gericht als Beweis.
Die vom Landgericht angenommene volle Haftung des Werfers ging dem OLG gleichwohl zu weit. Ihm sei zwar vorzuwerfen, dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns hätte „einleuchten müssen“ – was der einfachen Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB entspricht – von grober Fahrlässigkeit, die für eine Alleinhaftung nötig gewesen wäre, könne aber keine Rede sein. Das Werfen von Schneebällen sei „für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig", so der Senat. Weiter fehlten Anhaltspunkte für ein besonders unentschuldbares Verhalten des Mannes. Da zugleich die Klägerin selbst mit ihrem eigenen Auffahren zum Unfall beigetragen hatte, kam das Gericht zu einer Haftung zu gleichen Teilen. Der Werfer muss also nur die Hälfte des Schadens übernehmen, obwohl er die Kettenreaktion überhaupt erst ausgelöst hatte.
Quellen:Saarländisches OLG, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 U 38/25
LG Saarbrücken, Urteil vom 22. August 2025 – 1 O 390/23
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