• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Verkehrsrecht 
16.08.2016

OLG Hamburg: Führer eines Kraftfahrzeugs darf keine Handy-Kamera benutzen

ESV-Redaktion Recht
Smartphone in der Hand am Steuer - nicht nur telefonieren ist verboten! (Foto: sepy/Fotolia.com)
Die Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer beschäftigt die Gerichte immer wieder. Das Smartphone ist heute auch Minicomputer, Navigationsgerät, Minifernseher, MP3-Player oder Kamera. Doch darf man diese Funktionen am Steuer eines Kraftfahrzeugs nutzen?


Diese Frage hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 28.12.2015 (AZ: 2 - 86/15 (RB) verneint. Danach verstößt jeder, der als Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig ein Mobiltelefon funktionsgemäß nutzt und dabei in der Hand hält, gegen 23 Absatz 1 a StVO.

Im Wortlaut § 23 Absatz 1a StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
 
Nach Auffassung des Gerichts schließt der Begriff des Benutzens alle Funktionen ein, die das Gerät bestimmungsgemäß bietet. Darunter fällt also auch die Nutzung als Diktiergerät oder Kamera. Wer also während der Fahrt mit dem Gerät aus der Hand Bilder schießt, handelt ordnungswidrig.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer aktuell im Bereich Recht.  
 
Das OLG fasste seinen Beschluss im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona. Diese Instanz hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum OLG blieb ohne Erfolg. 

Die OLG-Richter sahen den Beschwerdeantrag schon als unzulässig an. Danach war die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts nach § 80 Absatz  1 Nr. 1 und  Abs 2 Nr. 1 OWiG nicht geboten. Die festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera werfe keine offenen Rechtsfragen mehr auf. Dies ist nach Meinung des Gerichts in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Auch interessant:

Weiterführende Literatur
Die Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt in Berlin, bietet Ihnen Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts.

Sie finden den Volltext der Entscheidung in der VRS Band 130/16.

(ESV/bp)