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Verkehrsrecht 
07.02.2017

VGH Mannheim zum Widerruf der Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren

ESV-Redaktion Recht
Fahren ohne Begleitperson rechtfertigt Widerruf der Fahrerlaubnis (Foto: Björn Wylezich/Fotolia.com)
Fahranfänger mit einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren müssen stets eine Begleitperson im Auto haben. Doch müssen sie ihren Führerschein wieder abgeben, wenn sie beim Fahren ohne Begleitperson erwischt werden? Hierzu hat sich vor kurzem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geäußert.

In dem betreffenden Fall erhielt ein Fahranfänger seine Fahrerlaubnis mit der Auflage, nur in Begleitung seiner Mutter oder seines Vaters Auto zu fahren. Zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag wurde der junge Mann allerdings lediglich in Begleitung seiner Schwester beim Autofahren erwischt. Hierfür verhängte das zuständige Amtsgericht gegen ihn ein Bußgeld von 50 Euro.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, widerrief sie die Fahrerlaubnis. Am 01.04.2017 legte der Fahranfänger hiergegen Widerspruch ein. Anschließend stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Diesen lehnte das VG mit Beschluss vom 30.06.2016 ab. Gegen diesen Beschluss legte der Fahranfänger Beschwerde zum Verwaltungsgrichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) ein.

Antragsteller: Geldbuße von 50 Euro rechtfertigt keinen Führerscheinentzug  

  • Dabei meinte er, dass eine Geldbuße von nur 50 Euro keinen Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Dieser Verstoß führe nicht einmal zu einer Punktestrafe im Flensburger Verkehrssünderregister. 
  • Hierzu trug der Antragsteller weiter vor, auch der Bußgeldrichter wäre der Auffassung gewesen, dass der Verstoß nicht das Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rechtfertigen würde.

VGH Mannheim: Rechtgrundlage für Widerruf ist § 6 e Absatz 2 Satz 1 StVG

Diese Argumente überzeugten den VGH nicht. Die Mannheimer Richter wiesen vielmehr auf § 6 e Absatz 2 Satz 1 StVG hin. Danach muss die Fahrerlaubnis widerrufen werden, wenn der Fahranfänger gegen die Auflage des begleiteten Fahrens verstößt.

Im Wortlaut: § 6e StVG Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a. (...) 

Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, das es hierbei nicht darauf ankommt, ob Daten über die Entscheidung im Fahreignungsregister gespeichert werden. Entscheidend sei allein, dass der Antragsteller gegen die vollziehbare Auflage verstoßen hat. Es wäre nicht einmal erforderlich, dass der Verstoß überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

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Meinung des Bußgeldrichters unerheblich

Eine anderslautende Meinung, die der Bußgeldrichter geäußert haben soll, wäre  unerheblich, so der VGH weiter. Diese habe für das Widerrufsverfahren keine Bedeutung, weil für dieses Verfahren die Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist. Entscheidungen, die dort getroffen werden, müssten von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das VG hätten den Bußgeldrichter zu dieser Frage anhören müssen.

Beschluss des VGH Mannheim vom 6.09.2016 - AZ: 10 S 1404/16  

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Weiterführende Literatur
Die Datenbank VRSdigital.de, Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Sie finden hier die relevante Rechtsprechung seit 1980. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts den themenverwandten Rechtsgebieten. Hierzu gehören unter anderem das Recht der Verkehrshaftpflicht, das KFZ-Vertragsrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsverwaltungsrecht.

(ESV/bp)