Verkehrs- und Umweltrecht
23.05.2018
OLG Nürnberg zum VW-Abgasskandal
ESV-Redaktion Recht
Der VW-Abgasskandal beschäftigt weiterhin die Öffentlichkeit. Nachdem inzwischen durchaus einige käuferfreundliche Entscheidungen ergangen sind, hat vor allem das LG Braunschweig zahlreiche Kundenklagen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Nun hat das OLG Nürnberg im Wesentlichen die Auffassung der Braunschweiger Richter bestätigt.
In dem Streitfall kaufte der Kläger am 30.09.2014 von dem beklagten Autohaus einen VW Tiguan. Dieser war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Das Fahrzeug wurde am 28.11.2014 an den Kläger übergeben. Im Februar informierte die VW AG 2016 den Kläger darüber, dass sein Fahrzeug mit der sogenannten „Schummel-Software“ ausgestattet wäre. Zudem teilte VW dem Kläger mit, dass das Unternehmen an einer Rückrufaktion arbeiten würde und dass er sein Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung weiter nutzen dürfe.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 forderte der Kläger das beklagte Autohaus dazu auf, das gekaufte Fahrzeug bis 07.04.2016 nachzubessern, weil das Fahrzeug höhere Emissionswerte habe als beim Verkauf angegeben. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29.03.2016 um Geduld und bot dem Kläger an, auf Kosten von VW ein Software-Update durchführen. Hierüber werde man den Kläger sobald wie möglich informieren.
Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 03.05.2018 zum Urteil vom 24.04.2018 (nrkr) – AZ: 6 U 409/17
(ESV/bp)
In dem Streitfall kaufte der Kläger am 30.09.2014 von dem beklagten Autohaus einen VW Tiguan. Dieser war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Das Fahrzeug wurde am 28.11.2014 an den Kläger übergeben. Im Februar informierte die VW AG 2016 den Kläger darüber, dass sein Fahrzeug mit der sogenannten „Schummel-Software“ ausgestattet wäre. Zudem teilte VW dem Kläger mit, dass das Unternehmen an einer Rückrufaktion arbeiten würde und dass er sein Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung weiter nutzen dürfe.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 forderte der Kläger das beklagte Autohaus dazu auf, das gekaufte Fahrzeug bis 07.04.2016 nachzubessern, weil das Fahrzeug höhere Emissionswerte habe als beim Verkauf angegeben. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29.03.2016 um Geduld und bot dem Kläger an, auf Kosten von VW ein Software-Update durchführen. Hierüber werde man den Kläger sobald wie möglich informieren.
Kläger erklärt Rücktritt und lehnt Softwareupdate ab
Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 11.05.2016 Klage zum Landgericht (LG) Ansbach auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das von der Beklagten angebotene Softwareupdate ließ der Beklagte nicht durchführen.LG Ansbach: Etwaiger Mangel unerheblich
Mit Urteil vom 20.01.2017 wies das LG Ansbach die Klage ab. Das LG meinte, dass die Mangelbeseitigungskosten deutlich unter der Schwelle von einem Prozent des Kaufpreises. Selbst dann, wenn man einen Mangel annehmen würde, sei dieser unerheblich. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung! |
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OLG Nürnberg: Frist zur Nachbesserung zu kurz
Das Rechtmittel hatte keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen – allerdings mit einer anderen Begründung als das LG Ansbach. Dabei ließen sich die OLG-Richter von folgenden tragenden Überlegungen leiten:- Zwar liegt erheblicher Mangel vor: Zwar ist das streitgegenständliche Fahrzeug dem Senat zufolge mangelhaft, weil es sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen würde. Die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich ist und das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis bisher nicht entzogen hat, ändert an der Mangelhaftigkeit nichts. Ohne das Software-Update sei das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß und es drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Hierin sieht der Senat einen erheblichen Sachmangel.
- Aber - keine ausreichende Nachbesserungsfrist: Der Anspruch des Klägers scheiterte letztlich daran, dass der Kläger dem Richterspruch zufolge keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Angesichts der besonderen Umstände, die darin liegen, dass das Softwareupdate behördlich freigegeben werden muss, sei die Nachfrist, die vorliegend etwas zwei Monate betragen hatte, nicht ausreichend.
Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 03.05.2018 zum Urteil vom 24.04.2018 (nrkr) – AZ: 6 U 409/17
Standpunkt - Assessor jur. Bernd Preiß (ESV-Redaktion Recht) |
Angemessene Nachfrist wohl nicht entbehrlich: Das Urteil des OLG Nürnberg reiht sich in die Reihe der für die Käufer scheinbar ungünstigen Urteile ein. Es liegt auf einer Linie mit zahlreichen Entscheidungen des Landgerichts Braunschweig, die davon ausgehen, dass bei den betroffenen Fahrzeugen zwar ein Mangel vorliegt, die aber auch den Kunden insoweit in die Pflicht nehmen, dass diese dem Verkäufer angemessene Nachfristen setzen müssen. Verfolgt man die Sachverhalte, die das LG Braunschweig bisher entschieden hat, so fällt auf, dass die Kläger in zahlreichen Fällen gar keine Nachbesserungsfrist gesetzt hatten. Die anwaltlichen Berater der Käufer hielten eine Nachfristsetzung wohl für entbehrlich. In dem aktuellen Nürnberger Fall befand das OLG die gesetzte Nachfrist als zu kurz. Softwareupdate als ausreichende Nachbesserung: Zudem ist davon auszugehen, dass auch der 6. Zivilsenat des OLG Nürnberg das Softwareupdate als ausreichend ansieht. Auch damit liegen die Nürnberger Richter auf einer Linie mit den Braunschweiger Kollegen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Kraftfahrtbundesamt Softwareupdates für ausreichend hält und dies auch eine Reflexwirkung auf die zivilrechtliche Rechtslage haben kann. Erfolgsaussichten für Rückabwicklungs-und Schadenersatzklagen höchst ungewiss: Damit dürften die Erfolgsaussichten für Rückabwicklungs-und Schadenersatzklagen eher gesunken sein. Warum einige Anwaltsportale diese Entscheidung als erneuten „Schlag gegen VW“ werten und damit und potenzielle Mandanten für entsprechende Klagen aquirieren wollen, ist vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar, zumal kaum ein Kunde, wenn überhaupt, eine derart lange Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Keine Entwarung für VW und die Vertragshändler: Dennoch - für die Verkäufer und Herstellerseite bedeutet die Nürnberger Entscheidung aus folgenden Gründen keine Entwarnung:
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(ESV/bp)