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Verkehrsrecht 
07.06.2018

BVerwG zum kostenpflichtigen Abschleppen bei nachträglich aufgestellten Haltverbotsschildern

ESV-Redaktion Recht
Ausreichende Vorlaufzeit für nachträgliches Einrichten von Halteverbotszonen erforderlich (Foto: fra/Fotolia.com)
Nicht selten werden ursprünglich erlaubt geparkte Kraftfahrzeuge aus später eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt. Doch wann müssen die jeweils Verantwortlichen in diesen Fällen auch die anfallenden Abschleppkosten tragen? Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzlich entschieden.

In dem Streitfall stellte die Klägerin ihr Fahrzeug am 19.08.2013 in Düsseldorf vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung ab. Anschließend flog sie in den Urlaub. Am Vormittag des 20.08.2013 wurden in diesem Straßenabschnitt zwei mobile Haltverbotsschilder aufgestellt –  und zwar für den 23. und 24.08.2013, jeweils von 7:00 bis 18:00 Uhr. Das Halteverbot sollte einem privaten Umzug dienen.

Am 23.08.2013 ließ ein Mitarbeiter der beklagten Stadt das Fahrzeug nachmittags abschleppen. Die Klägerin holte ihr Fahrzeug am 05.09.2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro beim Abschleppunternehmer ab. Zudem setzte die Beklagte für den Vorgang eine Verwaltungsgebühr von 62 Euro fest.

OVG Münster: Vorlauffrist von 48 Stunden ausreichend

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung des Gebührenbescheids sowie die Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten. Vor den Instanzgerichten hatte die Klägerin damit aus folgenden Gründen allerdings keinen Erfolg:
  • Vorlauf von 48 Stunden ausreichend: Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein Westfalen haben Fahrzeughalter/Fahrer die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen. Diese Zeitspanne, so die Richter aus Münster, sei ausreichend und verhältnismäßig. Anderenfalls könnten die Straßenverkehrsbehörden auf Änderungen der Verkehrslagen nicht flexibel genug reagieren.
  • Kein Vertrauensschutz für dauerhaftes Parken: Auch dann, wenn Normgeber das Parken auf öffentlichen Straßen grundsätzlich unbefristet zulässt, sei der Verantwortliche in seinem Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt und müsse Vorsorge für die Änderung der Verkehrslage treffen.
Verkehrsrecht 30.11.2016
OVG Münster: Für die Ankündigung mobiler Halteverbotszeichen reicht Vorlaufzeit von 48 Stunden
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BVerwG: Kostenpflichtiges Abschleppen erst nach drei vollen Tagen rechtmäßig

Diese Meinung teilte der der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Richter aus Leipzig hoben die Entscheidung der Vorinstanz auf und gaben der Klage statt.

Zwar meinte auch der Senat, dass das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt sei. Dem Richterspruch zufolge hatte das BVerwG aber schon im Jahr 1996 entschieden, dass ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. Auch die Instanzgerichte der meisten Bundesländer hätten diese Spruchpraxis übernommen. Hier die weiteren tragenden Erwägungen des Senats:
  • Erforderlichkeit von Haltverbotsregelungen meist viel früher bekannt: Der Senat konnte nicht erkennen, dass die seit über 20 Jahren praktizierte Vorlauffrist von drei vollen Tagen zu Funktionsdefiziten geführt hätte. In aller Regel sei die Erforderlichkeit von Haltverbotsregelungen auch in Großstädtischen deutlich früher bekannt.
  • Kürzere Vorlaufzeit ungemessen: Zudem würde eine Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten. Als angemessen sahen die Leipziger Richter einen Vorlauf von drei vollen Tagen an, wobei allerdings auch der Fristbeginn eine entscheidende Rolle spielt.
  • Fristbeginn: So beginnt die Frist dem Richterspruch zufolge erst nach dem Tag der Aufstellung des Halteverbotsschildes.
  • Vorlauf keine volle drei Tage: Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder abgeschleppt werden dürfen. Dies wäre der 24.08.2013 um 0.00 Uhr gewesen. Im Streitfall dauerte der Vorlauf von 20.08.2013 vormittags bis 23.08.2013 nachmittags. Dies waren keine vollen drei Tage.
Was aus der Entscheidung folgt
Damit hat der Senat seine Auffassung aus dem Jahr 1996 bestätigt. Entwarnung für Langzeitparker gibt das Urteil dennoch nur in geringem Maße:
  • Vertrauen in dauerfaft kostenloses Parken nach wie vor beschränkt: Das Vertrauen des Verantwortlichen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle ist nach wie vor beschränkt.
  • Etwas längere Vorlaufzeit: Nur die Vorlaufzeit für das Aufstellen von Schildern hat sich gegenüber den Entscheidungen des Instanzenzuges etwas verlängert.
  • Vorsorge noch immer notwendig: Wer also länger abwesend ist und sein Fahrzeug erlaubt auf öffentlichem Grund abstellt, tut gut daran, regelmäßig und innerhalb von drei vollen Tagen nach seinem Fahrzeug schauen bzw. nachschauen zu lassen und geeignete Vorkehrungen gegen Änderungen der Verkehrslage zu treffen.

Quelle: PM des BVerwG vom 24.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 3 C 25.16

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(ESV/bp)