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Führerscheintourismus in der EU 
10.07.2018

BVerwG: Offensichtliche Wohnsitzmängel machen umgeschriebene EU-Fahrerlaubnis ungültig

ESV-Redaktion Recht
Fahren mit ungültiger EU-Fahrerlaubnis ist strafbar (Foto: Brigitte/Fotolia.com)
Auch Mängel bei Wohnsitzverlegung ins EU-Ausland führen beim Führerscheintourismus zur Ungültigkeit des Dokuments. Einen Fall, bei dem der deutsche Kläger sein Dokument, das er in Tschechien rechtswidrig erworben hatte, in Österreich umschreiben ließ, hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Führerscheintourismus ist ein beliebtes Mittel für Autofahrer nach Entzug ihres Führerscheins durch Wohnsitzwechsel in einen anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis des neuen Aufenthaltsstaates zu erhalten. In dem Streitfall wurde dem Kläger nach einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen.

Neue Fahrerlaubnis in Tschechien

Im Jahr 2009 erwarb er dann den Führerschein Tschechien erneut. Allerdings hatte er dort nur einen Scheinwohnsitz begründet, wie eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik ergab. Die zuständige Führerscheinbehörde erkannte ihm daher die Berechtigung ab, mit diesem Dokument im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen und trug einen entsprechenden Sperrvermerk ein. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Auch anschließende Anträge des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatten aufgrund von negativen Fahreignungsgutachten keinen Erfolg

Dennoch nahm der Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teil und wurde deshalb mehrfach strafrechtlich verurteilt. Die Frist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lief 2013 ab.

Umschreibung in Österreich

Nach seiner Verurteilung verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich. Dort erhielt er im Jahr 2014 durch Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis einen österreichischen Führerschein. Dieser konnte jedoch durch die Angabe der Code-Nummer 70, der Länderkennung CZ und des Ausstellungsdatums als umgetauschter tschechischer Führerschein erkannt werden.

Anlässlich einer Kontrolle in Deutschland stellte die Fahrerlaubnisbehörde dann fest, dass der Kläger nicht berechtigt war, mit dem österreichischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Gegen die Abweisung seiner erfolglosen Klagen vor den Instanzgerichten legte der Kläger Revision zum BVerwG ein.

BVerwG: Offensichtlicher Wohnsitzmangel erfasst auch umgetauschte EU-Fahrerlaubnis

Auch vor dem 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats setzt sich der Mangel seines Führerscheins, der trotz eines Verstoßes gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien ausgestellt wurde, auch an dem Führerschein fort, der in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde, so der Senat.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verstoß aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat feststeht. Ihre Auffassung begründeten die Leipziger Richter wie folgt:
  • Nichtanerkennung gilt auch für nachträglich ausgetauschte Führerscheine: Der Nichtanerkennungstatbestand von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gilt dem Senat zufolge zwar nicht unmittelbar. Diese Norm könne aber entsprechend auf die Konstellation des Streitfalls angewendet werden. Deren Zweck sei es, die Anerkennung von Führerscheinen zu verhindern, die unter Verstoß gegen zwingende Zuständigkeitsvoraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind. Hiervon wären auch die Fälle erfasst, in denen Führerscheine nachträglich umgetauscht worden sind.
  • Kein Verstoß gegen EU-Recht: Auch der Anerkennungsgrundsatz der 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG verbietet nach Meinung des Senats eine solche Auslegung nicht. So habe der EuGH bereits entschieden, dass sich Wohnsitzmängel bei echten Neuerteilungen auf andere Fahrzeugklassen auswirken können. In den betreffenden Rechtssachen ging es um die echte Neuerteilung für Fahrzeugklassen, die an Klasse B eines Führerscheins anknüpfen, der mit einem Wohnsitzmangel behaftet war. 
  • Was für Neuerteilung gilt, ist übertragbar auf Umtausch: Für den hier vorliegenden Umtausch des mit einem Wohnsitzmangel behafteten Führerscheins gilt dies erst recht. Auch in diesen Fällen wirkt der Mangel des ursprünglichen Führerscheins fort. Ansonsten würde der Führerschein, der in Tschechien trotz offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde, über den Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat trotzdem in Deutschland gelten, so das Gericht abschließend.
Quelle: PM des BVerwG vom 05.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 3 C 9.17

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(ESV/bp)