OLG DĂŒsseldorf zur Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem GrundstĂŒck
Die KlĂ€gerin macht einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend. Dieser hatte sich in der in der NĂ€he eines Kindergartens in Solingen ereignet. Erreichbar ist der Kindergarten ĂŒber eine Zufahrt, die ĂŒber die Elsa-BrĂ€ndström-StraĂe (EB-StraĂe) fĂŒhrt. In der in der Gegenrichtung fĂŒhrt diese Zufahrt auch zu dem gegenĂŒberliegenden Lager der Beklagten zu 2).
Zum Unfallzeitpunkt wollte die KlĂ€gerin mit ihrem Mercedes vom Parkplatz des Kindergartens ĂŒber die Zufahrt in die EB-StraĂe einfahren. Um auf diese vorrangige StraĂe zu kommen, musste sie auch einen etwa 1,4 Meter breiten Gehweg mit einer etwa 6 bis 7 cm hohen Bordsteinkante ĂŒberfahren.Â
Zum gleichen Zeitpunkt nĂ€herte sich der Beklagte zu 1) der KlĂ€gerin mit deinem VW Transporter. Die KlĂ€gerin befand sich auf dem Gehweg. Aus Sicht der KlĂ€gerin kam der Transporter von rechts. Als der Beklagte zu 1) seinen VW Transporter vor das Lager seiner Arbeitgeberin setzen wollte, holte er kurz nach links aus. WĂ€hrend des Ausholens fuhr er â auf einem Teil des Gehwegs links von der Fahrbahn â mit der linken vorderen Ecke des Transporters auf die rechte vordere Ecke des Mercedes der KlĂ€gerin auf. Die KlĂ€gerin, die zum Unfallzeitpunkt hochschwanger war, musste nach dem Unfall zur Beobachtung fĂŒr zwei Tage in ein Krankenhaus.
KlÀgerin: Unfall unvermeidbar
Die KlĂ€gerin meint, der Unfall wĂ€re fĂŒr sie unvermeidbar gewesen. Hierzu hatte sie vorgetragen, sie habe zum Unfallzeitpunkt mit den VorderrĂ€dern ihres Mercedes noch auf dem BĂŒrgersteig gestanden. Sie verlangte daher den vollstĂ€ndigen Ausgleich ihres materiellen Schadens in Höhe von 5.884,84 Euro sowie und ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.Beklagte: Verursachungsbeitrag des Beklagten nur bei 25 Prozent
DemgegenĂŒber waren die Beklagten der Auffassung, der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) durch Befahren des Gehweges sei mit einer Quote von 25 Prozent hinreichend berĂŒcksichtigt. Zudem behaupteten sie, dass sich das Fahrzeug der KlĂ€gerin bei der Kollision noch bewegte.| Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung! |
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Ausgangsinstanz: Anscheinsbeweis spricht gegen KlÀgerin
Nach Auffassung der Ausgangsinstanz bleibt unbewiesen, dass der Unfall fĂŒr die KlĂ€gerin unabwendbar war. Die wechselseitigen VerursachungsbeitrĂ€ge mĂŒssten daher gegeneinander abgewogen werden.So habe die KlĂ€gerin gegen § 10 StVO verstoĂen. HierfĂŒr spreche schon der Anscheinsbeweis, denn der Unfall habe sich in einem unmittelbaren zeitlichen und rĂ€umlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren ereignet. Diese Pflichtverletzung sah die Ausgangsinstanz schwerer an als den VerstoĂ des Beklagten zu 1) nach § 2 StVO. Daher mĂŒsse KlĂ€gerin Ÿ ihrer SchĂ€den selbst tragen.
OLG DĂŒsseldorf: Kein VerstoĂ der KlĂ€gerin gegen StVO
Diese Auffassung teilte die Berufungsinstanz â das Oberlandesgericht (OLG) DĂŒsseldorf â nicht. Das OLG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Schadens von 5.864,84 Euro und sowie zu einer Schmerzensgeldzahlung von 500 Euro verurteilt. Ausgangspunkt fĂŒr das OLG waren die §§ 7, 17, 18 StVG sowie § 115 VVG.Die wesentlichen Ăberlegungen des Gerichts:
- PflichtverstoĂ des Beklagten zu 1): Der Fahrer des VW-Transporters - Beklagter zu 1) - hatte beim Linksausscheren den Gehweg befahren, auf dem sich die KlĂ€gerin mit ihrem Mercedes befand. Hierin sah das OLG einen VerstoĂ gegen § 2 Absatz 1 StVO, weil Fahrzeuge grundsĂ€tzlich die Fahrbahn benutzen mĂŒssen. Dieser VerstoĂ, so das OLG weiter, sei auch ursĂ€chlich fĂŒr den Unfall.
- Kollision auf dem Gehweg: Seine Annahme, dass der Unfall auf dem Gehweg passierte, folgerte das Gericht aus den Angaben des Beklagten zu 1). Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Ausgangsgericht LG hatte er eingerĂ€umt, dass er mit einem Reifen etwa 30 cm auf den BĂŒrgersteig gefahren wĂ€re, um links auszuholen. Dies hatte auch eine Zeugin im Wesentlichen bestĂ€tigt.
- Kein PflichtverstoĂ der KlĂ€gerin: Einen VerstoĂ der KlĂ€gerin gegen § 10 StVO sah das OLG hingegen nicht. Zwar spricht dem Gericht zufolge grundsĂ€tzlich ein Anscheinsbeweis fĂŒr eine schuldhafte Verletzung ihrer hohen Sorgfaltspflichten, wenn es beim Ausfahren aus einem GrundstĂŒck zu einer Kollision mit dem flieĂenden Verkehr kommt. Allerdings reiche diese Beweisvermutung nur so weit, wie der flieĂende Verkehr berechtigt ist. Im Falle einer Kollision auf einem Gehweg gilt diese Sorgfaltspflicht also nur fĂŒr dort berechtigte Nutzer â also etwa fĂŒr FuĂgĂ€nger, Kinder mit Rollern oder KleinfahrrĂ€dern. Die Lebenserfahrung rechtfertige jedenfalls nicht die Vermutung, dass der Ausfahrende seine hohen Sorgfaltspflichten verletzt, wenn zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das dort nichts zu suchen hat. Im Ergebnis habe die KlĂ€gerin ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen.
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