BGH: Urteil des LG Berlin in Kreuzberger Raserfall aufgehoben
Landgericht Berlin: Flucht um jeden Preis
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BGH: Tathergang und Geschwindigkeit nicht nachvollziehbar belegt
- Tatvorsatz nicht schlüssig begründet: Nach Auffassung des Senats ist nicht nachvollziehbar belegt, dass der Angeklagte erkennen konnte, ob Fußgänger den Fußgängerweg überquerten. Hätte der Angeklagte dies erkannt und wäre dennoch mit unvermindert hoher Geschwindigkeit weitergefahren, könnte die Annahme von Eventualvorsatz – auch dolus eventualis genannt – greifen. Dann ließe sich nämlich argumentieren, der dass er den Tod der Fußgänger zumindest „billigend in Kauf“ genommen hätte. An diesem Nachweis hat der 4. Strafsenat des BGH aber Zweifel.
- Zweifel an der Geschwindigkeit: Außerdem ist dem Senat zufolge nicht erwiesen, dass der Angeklagte tatsächlich mit mindestens 75 km/h auf den Fußgängerüberweg zuraste. Die Zeugenangaben hierzu erschienen dem BGH zu vage.
- Angaben des Sachverständigen unklar: Auch die Angaben, auf die der Sachverständige sich gestützt hatte, waren dem 4. Strafsenat des BGH zufolge unklar.
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Quelle: Zahlreiche Medienberichte zum „Kreuzberger Raserfall“ unter Berufung auf dpa zum BGH-Verfahren 4 StR 96/19
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(ESV/bp)