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Straßenverkehrsrecht 
11.04.2022

OVG Schleswig: Sperrung der Rathausstraße in Flensburg nun doch rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
OVG Schleswig: Ein Unfallschwerpunkt ist nicht erforderlich für das Aufstellen des Schildes VZ 267/StVO (Foto: mhp/stock.adobe.com)
Das OVG-Schleswig hat eine Entscheidung des VG Schleswig aufgehoben, die die Stadt Flensburg – unter Androhung eines Zwangsgeldes – dazu verpflichten sollte, die Einfahrtverbotsschilder für die Rathausstraße zu entfernen.


In dem Streitfall hatte die Stadt Flensburg an der Einmündung der Rathausstraße in den Straßenzug Nordergraben/Südergraben sowie an der ZOB-Kreuzung Einfahrtverbotsschilder (VZ 267 der StVO) aufgestellt. Nach Auffassung der Stadt können gefährliche Verkehrssituationen entstehen, wenn nicht auch die Ampel am Knoten 1 der sogenannten ZOB-Kreuzung im Betrieb ist.
 

VG Schleswig: Streitiger Bereich kein Unfallschwerpunkt 

Demgegenüber meinte das VG Schleswig, dass keine Gefahr für einen Unfallschwerpunkt offensichtlich ist, wenn die Rathausstraße für den motorisierten Individualverkehr geöffnet wird. Die Ausgangsinstanz verpflichtete die Stadt daher unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Verbotsschilder wieder zu entfernen.

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Die Stadt Flensburg musste dem VG Schleswig zufolge mit einem Zwangsgeld rechnen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen die Einfahrtverbotsschilder für die Rathausstraße entfernt hätte. mehr …


OVG Schleswig: Ein Unfallschwerpunkt ist für Beschränkungen durch Einfahrtverbotsschilder nicht erforderlich

Der 5. Senat des OVG Schleswig hält die Entscheidung der Stadt Flensburg, die auf einem Verkehrsgutachten basierte, wiederum für rechtmäßig. Dem Senat zufolge kommt es auf eine erhöhte Unfallhäufigkeit nicht an. Die weiteren Erwägungen des Senats:
 
  • Schon konkrete Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs kann Verbotsschilder rechtfertigen: Gesetzlich reicht es dem Senat zufolge für derartige Beschränkungen schon aus, wenn aufgrund von besonderen örtlichen Verhältnissen eine konkrete Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs vorliegt, die das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt.
  • Geringfügige Zunahme des Verkehrs gefährdet Verkehrsfluss erheblich: Von einer solchen Gefahr durfte die Stadt ausgehen, denn schon eine geringfügige Zunahme des Verkehrs könne den Verkehrsfluss zusammenbrechen lassen, meint der Senat hierzu. So treffen in dem streitgegenständlichen Bereich zahlreiche Wegeverbindungen und unterschiedlichste Verkehrsarten auf engem Raum aufeinander, die sich gegenseitig behindern. Vor allem nachmittags, so der Senat weiter, komme es zu Rückstaus in den Knotenbereichen und in der Ausfahrt des Parkhauses. Damit werde auch die Einhaltung des Fahrplans Busse am ZOB gefährdet.
Die Stadt Flensburg darf die Verkehrszeichen also wieder aufstellen. Der Beschluss des OVG Schleswig ist unanfechtbar.
 
Quelle: PM des OVG Schleswig vom 31.03.2022 zum Beschluss vom 30.03.2022 – 5 MB 4/22


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(ESV/bp)