Verkehrsstrafrecht
26.08.2022
Generalstaatsanwalt in Naumburg: Fahrt mit Tempo 417 km/h auf A2 bleibt straffrei
ESV-Redaktion Recht

Das Verfahren gegen den Autofahrer, der im Juli 2021 auf der A2 zwischen Ziesar und Theeßen in Richtung Magdeburg in seinem Bugatti Chiron mit bis zu 417 km/h unterwegs war, bleibt eingestellt. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft in Stendal kam auch die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zum Ergebnis, dass kein strafbares Verhalten vorliegt.
Schon die Staatanwaltschaft Stendal hatte verfügt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer eingestellt wird. Zwar kann auch nach Auffassung des Generalstaatsanwalts in Naumburg ein Verkehrsteilnehmer, der eine belebte Autobahn mit bis zu 417 km/h befährt, einer Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verdächtig sein. Ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten war in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu führen. Die tragenden Erwägungen des Generalstaatsanwalts:
- Hohe Geschwindigkeit allein noch nicht strafbar: Die Geschwindigkeit allein wird nicht von der benannten Vorschrift erfasst. Dies gilt auch dann, wenn diese sehr hoch ist. Zwar kann es im Einzelfall äußerst leichtsinnig und vielleicht sogar lebensmüde sein, wenn eine Person mit fast 116 m pro Sekunde unterwegs ist. Die sehr hohe Geschwindigkeit allein erfüllt aber noch nicht den benannten Straftatbestand. Insoweit verweist der Generalstaatsanwalt auf die BT-Drucksache 18/12964 Seite 6.
- Kein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten: Auch verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Fahrers vorliegend grob verkehrswidrig und rücksichtslos war, lagen dem Generalstaatsanwalt zufolge nicht vor. Dies ergab sich auch nicht daraus, dass der Fahrer für kurze Zeit freihändig fuhr. Ein solches Verhalten verbietet der Gesetzgeber nur Rad- und Kraftradfahrern über ein bußgeldbewehrtes gesetzliches Verbot nach den §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Demgegenüber darf ein Autofahrer die Hände kurz vom Lenkrad nehmen – aber auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
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Wenn der ein Gesetzgeber ein übermäßiges Schnellfahren in Zukunft unterbinden wollte, könne er zum Beispiel § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO ändern.
Quelle: PM der Generalstaatsanwaltschaft Stendal vom 15.08.2022 zum Verfahren 108 Zs 806/22
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(ESV/bp)